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  • 01.04.2010 | Vorsorgevollmacht

    Private Vorsorgevollmacht hat im Zweifel Vorrang vor Betreuung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Die Vorsorgevollmacht ist in der Regel ein geeignetes Gestaltungsinstrument, Angelegenheiten für den Fall eigener Handlungsunfähigkeit durch eine ausgewählte Vertrauensperson regeln zu lassen. Der privaten Vorsorgevollmacht soll gemäß § 1896 Abs. 2 BGB Vorrang einzuräumen sein. Die folgende Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit dem Grenzfall, ob schon bei ersten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Errichtung der Vollmacht für ihn eine Betreuung einzurichten ist.  

     

    Fall des OLG Hamm 7.5.09, 15 Wx 316/08, Abruf-Nr. 101037 (verkürzt)

    B ist Vater der Töchter T1 bis T3. Er erteilte T1 am 7.303 in notarieller Form eine Altersvorsorgevollmacht, die ihrem Wortlaut nach alle Angelegenheiten der Vermögenssorge und Personensorge umfasste. Eine „Betreuungsverfügung“, wonach T1 auch im Bedarfsfall für ergänzende Bereiche zur Betreuerin zu bestellen sei, enthielt die Vollmacht ausdrücklich nicht. In 9/05 regte T1 - offenbar wegen grundsätzlicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und/oder wegen zusätzlichen Betreuungsbedarfs - unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit dem Hinweis auf eine „demenzielle Entwicklung vom Alzheimertyp“ die Einrichtung einer Betreuung an. Nach sich widersprechenden Einschätzungen/Gutachten zur Geschäftsfähigkeit wurde vom AG in 4/06 die familienfremde N zur Betreuerin des B in Vermögensangelegenheiten bestellt. Hiergegen legte die (weiterhin rechtsgeschäftlich bevollmächtigte) T1 erfolglos Beschwerde ein. In 12/06 erweiterte das AG die Betreuung um die Aufgabenkreise„ Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Post- und Wohnungsangelegenheiten“ und bestellte den Berufsbetreuer O anstelle von N zum Betreuer. Grundlage war ein weiteres fachärztliches Gutachten, wonach B am 7.3.03 bei Vollmachtserteilung wahrscheinlich nicht ausreichend einsichts- und einwilligungsfähig gewesen sei. Da die Beschwerden des B und der T1 zum LG erfolglos blieb, ließ die T1 weitere Beschwerde zum OLG einlegen.  

     

    Das OLG rügte in Teilbereichen die fehlende Aufklärung des Sachverhalts durch das LG und wies daher die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Zwar sei es zutreffend, bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht den möglichen Betreuungsbedarf durch Bestellung eines Betreuers abzudecken. Diese Schlussfolgerung sei aber nur zwingend, wenn nach Durchführung der nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht verbleiben. Denn dem vom Gesetz gewollten Vorrang der privaten Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB würde nicht hinreichend Rechnung getragen, falls bereits berechtigte Zweifel an ihrer Wirksamkeit ausreichen sollten, sie durch eine Betreuerbestellung auszuschalten. Das OLG hob weiter hervor, es sei hier Aufgabe des Sachverständigen gewesen, aus der Verwertung der Schilderungen von Zeugen über Verhaltensweisen des Betroffenen wissenschaftlich gesicherte Schlüsse auf einen Ausschluss der freien Willensbestimmung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht vom 7.3.03 abzuleiten. So hätten hier die Haushälterinnen als Zeuginnen vernommen werden müssen, die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Haus des Betroffenen tätig waren.  

     

    Demzufolge war die Verbreiterung der tatsächlichen Beurteilungsgrundlage insbesondere für den Sachverständigen erforderlich, da sich seine Erkenntnisgrundlage über konkret greifbare Ausfallerscheinungen des B in dem maßgeblichen Zeitraum auf die Angaben des Zeugen F beschränkte, der wiederum nur über Orientierungsstörungen des B während eines sich zeitlich an die Beurkundung der Vollmacht anschließenden vierwöchigen Kuraufenthalts in einer für den B fremden Umgebung eines Kurortes im Südschwarzwald berichten konnte. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. M, der B sei bereits am 7.3.03 infolge einer demenziellen Erkrankung vom Alzheimertyp zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage gewesen, stand in einem Widerspruch zur Bekundung des Zeugen Dr. I., der in 2003, sogar noch bis zum Zeitpunkt seiner Bescheinigung vom 5.8.04, keine Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des B hatte. Nach Ansicht des OLG musste daher die intensive Aufklärung (§ 12 FGG) im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des B gerade den Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuerbestellung (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) sicherstellen.