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  • 01.03.2006 | Verwahrung

    Welche Folgen hat die Rücknahme von Testamenten aus der Verwahrung?

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Duisburg

    Erblasser betreiben großen Aufwand für die Gestaltung von Testamenten, um die bestmögliche Nachfolgeregelung zu gewährleisten. „Der sicherste Weg“ für die Realisierung dieses Erblasserwillens ist die Verwahrung von Testamenten (vgl. hierzu Redig, EE 05, 215). Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Konsequenzen der Rücknahme von privatschriftlichen und notariellen Testamenten aus der Verwahrung.  

     

    Privatschriftliches Testament

    Bei der Verwahrung des privatschriftlichen Testaments beim AG und bei dessen Rücknahme aus dieser Verwahrung gilt Folgendes:  

     

    • Verwahrung: Die Verwahrung erfolgt gemäß §§ 2248, 2258b Abs. 2 BGB. Der Erblasser liefert die Verfügung beim zuständigen AG ab. Die Inverwahrungnahme des Testaments erfolgt durch den Urkundsbeamten und/oder Rechtspfleger. Die Grundlagen ergeben sich aus § 27 AktO.

     

    • Rückgabe: Das Recht auf Rückgabe des privatschriftlichen Testaments regelt § 2256 Abs. 3 BGB. Der Erblasser kann die Rücknahme jederzeit verlangen und die Rückgabe muss an ihn persönlich erfolgen.

     

    • Rechtsfolge: Die Rückgabe des Testaments an den Erblasser bedeutet nicht den Widerruf des Testaments. Es bleibt nach wie vor wirksam, § 2256 Abs. 3 HS. 2 BGB. Dasselbe gilt, wenn ein Erblasser sein privatschriftliches Testament einem Anwalt zur „Verwahrung“ gibt und es nach einiger Zeit wieder zurückverlangt.