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  • 01.10.2005 | Vermögensübergabe

    Firmenvermögen steuergünstig übertragen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Bei Erbschaft oder vorheriger Vermögensübertragung trennen sich die Steuerwelten, wenn es um Kapital, Immobilien oder Firmen geht. Während privates Sparguthaben komplett erfasst wird, erfolgt dies bei betrieblichem Vermögen deutlich moderater. Hier ist in der Regel ein unter dem Verkehrswert liegender Betrag maßgebend. Zusätzlich wirken noch Bewertungsabschlag, günstige Steuerklasse sowie ein Zusatzfreibetrag. Im Folgenden zeigen wir Wege auf, wie Unternehmer die Vergünstigung optimal ausnutzen können.  

     

    Aktuelle Ausgangslage

    Die o.g. Großzügigkeit nur für Teile des Vermögens ist mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (BFH BStBl. 02, II, 598). Über diesen Beschluss entscheidet das BVerfG in Kürze. Es ist zu erwarten, dass nach dem Tenor aus Karlsruhe alle Vermögensarten gleich zu behandeln sind. Dies wird für Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sorgen. Die derzeitige Rechtslage aber kann noch für günstige Firmenübertragungen genutzt werden, sofern die Nachfolgeplanung bis zum Richterspruch umgesetzt ist.  

     

    Firmeninhaber und Nachfolger nutzen den besonderen Freibetrag von 225.000 EUR (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den 35-prozentigen Abschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG).Hinzu kommt der Ansatz von Bilanzwerten, sämtliche stillen Reserven bleiben außen vor. Das gilt nicht nur für Maschinen, Fuhrpark oder Mobiliar, die meist unter den Verkehrswert bilanziert sind. Grundstücke werden wie im Privatbereich nur mit rund 50 Prozent angesetzt, selbst geschaffene Firmenwerte, Markenrechte oder EDV überhaupt nicht. Schulden können mit dem Nominalbetrag gegengerechnet werden. Das führt dazu, dass eine Firma mit realem Wert von 1 Mio. EUR ohne Schenkungsteuer auf die nächste Generation übergehen kann. Auch bei entfernteren Verwandten wird nahezu ungemindert die Steuerklasse I gewährt, § 19a Abs. 4 ErbStG. Besonders die Nichtbeachtung stiller Reserven hat der BFH beanstandet, werden doch private Depots stets nach dem aktuellen Wert bemessen. Das BVerfG wird dies voraussichtlich in Kürze ähnlich sehen und den Gesetzgeber mit entsprechender Korrektur beauftragen.  

     

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen