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  • 01.02.2007 | Vermächtnis

    Zuwendung eines Sparguthabens

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Zur Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung (OLG Naumburg 27.6.06, 10 Wx 3/06, n.v., Abruf-Nr. 070257).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte begehrt einen Erbschein, der sie als Erbin der Erblasserin ausweist. Die Erblasserin hat wirksame letztwillige Verfügungen verfasst, wobei eine mit „Zusatz zu meinem handschriftlichen Testament“ überschrieben ist. Nach ihrem Willen sollten Einzelgegenstände, wie z.B. Sparguthaben, konkret bezeichneten Personen zukommen, wohingegen der übrige Nachlass der D „überwiesen“ werden sollte. Die Erblasserin hat die Beteiligte mit einem Sparguthaben bedacht. Das Nachlassgericht hat ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde sowie ihre weitere Beschwerde blieben ebenfalls erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sind keine Grundlage für eine Erbenstellung der Beteiligten. Die Wortwahl der Erblasserin lässt nicht zwingend den Schluss auf eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu. Dafür, dass der Erblasserin eine Differenzierung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bekannt war, sind keine Umstände ersichtlich.  

     

    Entscheidend ist, dass die Erblasserin die Beteiligte mit dem Guthaben eines konkret bezeichneten Sparkontos bedenken wollte. Gemäß der Auslegungsgrundsätze des § 2087 Abs. 2 BGB kann daher keine Erbenstellung der Beteiligten angenommen werden. Die testamentarische Zuwendung eines bestimmten Gegenstands ist danach im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift nur nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Es liegt nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere bei Zuwendung von Immobilien des Erblassers (BayObLG NJW-RR 00, 1174), zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen (BayObLG FamRZ 99, 59). Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 95, 835). In diesem Fall ist i.d.R. anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, dass er keinen Erben berufen wollte (BayObLG FamRZ 92, 862). Hier sind derartige Anhaltspunkte indes nicht ersichtlich und von der Beteiligten auch nicht aufgeführt worden.