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  • 02.09.2009 | Verjährung

    Verjährungsregelungen nach der Reform

    Bei der Darstellung der der Regelverjährung unterliegenden Ansprüche in der letzten Ausgabe (EE 09, 135) war auch der Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB aufgeführt. Richtig ist, dass dieser Anspruch gem. § 2042 Abs. 2, § 758 BGB unverjährbar ist.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 152 | ID 129742