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  • 01.01.2005 | Unternehmensnachfolge

    Testamentsvollstreckung im Bereich einzelkaufmännischer Unternehmen

    von RA Eike Christian Mittenzwei, Düsseldorf

    Das Handelsrecht geht dem BGB vor, Art. 2 EGHGB. Auf Grund der Ungleichheit der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnung kommt es zu erheblichen Problemen bei Testamentsvollstreckung im Bereich einzelkaufmännischer Unternehmen. Der Beitrag zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.  

     

    Die Erbengemeinschaft nach dem Kaufmann

    Nach dem Tod des Unternehmers wird die Erbengemeinschaft Inhaber des Geschäfts. Sie kann das Unternehmen als Gesamthand auf unbegrenzte Zeit fortführen oder die Erbschaft auseinandersetzen. Sie ist als Gesamthand Unternehmensträger und Kaufmann und verwaltet das Unternehmen gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich, soweit sie nicht durch Beschluss der Erben in eine Handelsgesellschaft umgewandelt wird. Bei minderjährigen Erben bedürfen dessen Eltern zur Fortführung der Firma in Erbengemeinschaft zwar nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, unter Umständen aber gemäß §§ 1629, 1795, 181 BGB der Mitwirkung eines Pflegers, wenn sie selbst Miterben sind (dazu im Einzelnen Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn. 122 ff.). Wollen die Miterben das Unternehmen als OHG oder KG fortführen, bedarf dies der familiengerichtlichen Zustimmung gemäß §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB und der Bestellung eines Pflegers. Die gesetzlichen Regelungen sind daher oft unpraktikabel. Viele Erblasser unterwerfen deshalb ihr Handelsgeschäft der Testamentsvollstreckung.  

     

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung

    Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB ist unzulässig, denn die Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker wäre eine solche mit beschränkter Haftung. Der Einzelkaufmann haftet nach dem dem Erbrecht vorrangigen Handelsrecht unbeschränkt. Der Testamentsvollstrecker kann aber nach § 2206 BGB nur Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen den Nachlass eingehen, für die der Erbe seine Haftung auch später auf den Nachlass beschränken kann. Abzulehnen ist der Vorschlag, ausnahmsweise bei minderjährigen Erben befristet bis zur Volljährigkeit die Verwaltungsvollstreckung am einzelkaufmännischen Unternehmen zuzulassen (zutreffend Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn. 147). Dagegen soll eine Abwicklungsvollstreckung mit dem Zweck der Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB) am Handelsgeschäft möglich sein, wenn die Firma nicht über die Dreimonatsfrist aus § 27 Abs. 2 HGB fortgeführt wird (Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn. 21). Als Lösungen kommen daher die Vollmachts- und die Treuhandlösung in Betracht:  

     

    Vollmachtslösung