Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.10.2010 | Umsatzsteuer

    Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch Erben ist umsatzsteuerpflichtig

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstands durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung (BFH 13.1.10, V R 24/07, ZEV 10, 381, Abruf-Nr. 101775).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen. Er hatte einen Pkw zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten Pkw dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht „Unternehmer“ im Sinne des UStG sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erbe wird zwar nicht durch Rechtsnachfolge „Unternehmer“. Er tritt aber als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliegt der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren - ebenso wie beim Erblasser - der Umsatzsteuer. Diese Rechtsfolge basiert auf folgenden Grundsätzen:  

     

    • Die Erbengemeinschaft war jedenfalls mit der Verwertung des Unternehmervermögens des Erblassers unternehmerisch tätig. Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Führt der Gesamtnachfolger die wirtschaftliche Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern verkauft er im Rahmen der Liquidation des Unternehmens die Gegenstände des ererbten Unternehmensvermögens, handelt er insoweit als Unternehmer.

     

    • Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH BFHE 220, 129 = BStBl II 08, 608, unter D.I.1.; BFH BFHE 199, 19 = BStBl II 02, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).