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  • · Fachbeitrag · Testierfähigkeit

    Feststellen derTestierfähigkeit in notariellen Testamenten und Erbverträgen

    von RA Ernst Sarres, FA Familien- und Erbrecht, Düsseldorf

    | In notariellen Testamenten und Erbverträgen finden sich Klauseln zur Testierfähigkeit des Erblassers. Häufig ist die Formulierung: Der Notar überzeugte sich von der Testierfähigkeit des Erschienenen. Zu den Möglichkeiten und dem Pflichtenumfang des Notars zur Feststellung der Testierfähigkeit gibt der Beitrag wichtige Hinweise. |

    • Der Fall

    Die 80-jährige Erblasserin E arbeitete zu Lebzeiten im Betrieb ihres Sohnes S1. Ihre nachlassende Merkfähigkeit fiel kaum auf. Sie hatte jedoch durch einen medizinischen Test erfahren, dass sie unter beginnender Demenz leidet. Gegenüber dem Notar N, der das Testament beurkundet hat, verharmloste sie die Diagnose. N war von ihrer Geschäftsfähigkeit überzeugt und vermerkte dies gesondert. E hat ihren Sohn S2 enterbt. S2 hält seine Enterbung wegen möglicher Testierunfähigkeit der E für anfechtbar und fragt nach dem Erbfall nach der Rechtslage.

    Grundsätzliches zur Testierfähigkeit

    Die Voraussetzungen der Testierfähigkeit regelt § 2229 Abs. 1 BGB, das Vorliegen der Testierunfähigkeit § 2229 Abs. 4 BGB. Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (BayObLG NJW-RR 00, 6 = FamRZ 00, 701). Die Testierfähigkeit des Erblassers wird für den Zeitpunkt der Beurkundung unterstellt, solange nicht die Testierunfähigkeit sicher festgestellt ist (BayObLG NJW 95, 3260 = FamRZ 96, 443). Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss sie darlegen und beweisen (OLG Oldenburg FamRZ 00, 834; Muscheler, Lehrbuch, Erbrecht Band I, 2010, S. 860 m.w.N.). In Beurkundungsverfahren muss der Notar gemäß §§ 11, 28 BeurkG Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers dokumentieren. Hält er den Erblasser für testierunfähig, soll die Beurkundung abgelehnt werden (zum Verfahren vgl. im Einzelnen Frieser/Kahl, FA-Komm-ErbR, 3. Aufl., § 11 Rn. 1 sowie § 28 BeurkG Rn 1).