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  • 01.09.2010 | Testamentsvollstreckung

    Keine allgemeine Untersagungsverfügung sämtlicher Tätigkeiten durch das Prozessgericht

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Eine Untersagungsverfügung jedweder Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ist unzulässig (OLG Schleswig-Holstein 9.3.10, 3 W 29/10, ZErb 10, 147, Abruf-Nr. 102288).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Miterben nach ihren vorverstorbenen Eltern. Die Antragsgegnerin ist die durch Testament eingesetzte Testamentsvollstreckerin. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin massive gegenwärtige und drohende Pflichtverstöße vor. Deswegen betreibt sie vor dem Nachlassgericht ein Verfahren auf Amtsenthebung. Ferner begehrt sie im hiesigen Verfahren im Zivilrechtsweg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO dahingehend, dass der Antragsgegnerin alle Rechtshandlungen untersagt sein sollen, solange das Amtsenthebungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Prozessgericht darf kein Verbot einer Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers aussprechen. Im Wege des zivilrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzes kann nur einem drohenden Amtsmissbrauch begegnet werden. Dies setzt aber voraus, dass es um die Unterlassung oder Vornahme einzelner Verwaltungsmaßnahmen geht (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., 03, § 2227, Rn. 19). Dies ergibt sich daraus, dass die Kontrolle des Testamentsvollstreckers in den §§ 2197 ff. BGB weitgehend in ausschließlicher Zuständigkeit dem Nachlassgericht zugewiesen ist. Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Prozessgericht ist deswegen eingeschränkt. Insbesondere ist das Prozessgericht nicht befugt, Handlungen des Testamentsvollstreckers zu überprüfen, über die das Nachlassgericht im Zusammenhang mit einem Antrag des Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers befinden muss. Eine allgemeine Untersagungsverfügung jedweder Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist nach einhelliger Auffassung unzulässig (Soergel/Damrau, a.a.O.; Staudinger/Reimann, BGB, Bearb. 03, § 2227, Rn. 33).  

     

    Praxishinweis

    Das Prozessgericht ist allerdings berufen, einen Streit zwischen den Parteien zu entscheiden, ob das Amt des Testamentsvollstreckers beendet ist.