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  • 02.06.2010 | Testamentsvollstreckung

    Ernennung eines Testamentsvollstreckers als erbrechtliches Gestaltungselement

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Die Testamentsvollstreckung ist eines der zentralen Gestaltungsinstrumente des Erbrechts. Dabei ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers (TV) besonders bedeutsam. Der Beitrag stellt die im Zusammenhang mit der Ernennung stehenden Besonderheiten dar und gibt Handlungshinweise.  

     

    Ernennung und rechtliche Stellung

    In der Ernennung eines TV liegt zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann gem. § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Dagegen können auch Dritte die Person des TV bestimmen, §§ 2198 bis 2200 BGB. Die Ernennung des TV kann nur aufgrund einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Dies ist durch einseitiges oder gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag möglich, ohne dass eine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben ist (RGZ 92, 68, 72). Wichtig: Es muss zum Ausdruck kommen, dass der Erblasser dem Betroffenen eine Stellung zuweist, die das Gesetz als »Amt« bezeichnet (vgl. § 2197 Abs. 2, § 2202 BGB: Annahme und Ablehnung des Amts). Dies ist etwas anderes als die Erteilung einer Vollmacht oder eines Verwaltungs-Vorausvermächtnisses zugunsten eines Miterben. Auch die Begriffe Beistand oder Pfleger sind nicht eindeutig und erfordern im Wege der Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers.  

     

    Es wird davor gewarnt, andere Begriffe als den gesetzlichen Wortlaut zu verwenden, zumal sich auch leicht Abgrenzungsprobleme zu einer möglicherweise nur vorliegenden Teilungsanordnung des Erblassers nach § 2048 BGB ergeben können. Im Ergebnis muss die letztwillige Verfügung, durch die ein TV ernannt werden soll, erkennen lassen, dass der Betroffene selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten für den Nachlass sein soll. Er muss frei von den Weisungen der Erben, dem Willen des Erblassers und dem Gesetz verpflichtet sein. In dieser Funktion ist er weder Vertreter des Nachlasses, der keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, noch des Erben (BGHZ 13, 203). Er ist »Treuhänder und Inhaber eines privaten Amts« (BGHZ 25, 275). Die frühere Diskussion über die Rechtsstellung des TV (Vertreter- oder Treuhänder-Theorie, dazu Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 31 Abs. 3 S. 1) ist heute wegen dieser Rechtsprechung nicht mehr bedeutsam.