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  • 01.08.2005 | Testamentsvollstreckung

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    1. Unterbreitet der Testamentsvollstrecker den Erben konkrete Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, liegt darin eine seine Entlassung aus dem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung, auch wenn die Erben ihn zur vorzeitigen Auseinandersetzung gedrängt hatten.  
    2. Die Unterbreitung eines im hohen Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlags stellt eine grobe Pflichtverletzung mit einem wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers dar.  
    3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Entlassung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen.  
    4. Nimmt das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers an, darf es die Entlassung nicht selbst aussprechen. Vielmehr muss es das Nachlassgericht dazu anweisen.  
    (OLG Karlsruhe 15.9.04, 14 Wx 73/03, NJW-RR 05, 527, Abruf-Nr. 051819).  

     

    Praxishinweis

    Die Entlassung des Testamentsvollstreckers führt nicht stets zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Es sollte daher vorsorglich geprüft werden, ob nicht andere Gründe für eine Unwirksamkeit oder Beendigung sprechen (Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2227 BGB Rn. 17).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 128 | ID 86932