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  • 06.07.2011 | Testamentsvollstreckung

    Der Testamentsvollstrecker und das Steuerrecht

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Mittels Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen, indem er eine Person seines Vertrauens, Testamentsvollstrecker genannt, in einer Verfügung von Todes wegen mit gesetzlich festgelegten, testamentarisch modifizierbaren Machtbefugnissen für die Zeit nach dem Erbfall hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Der Testamentsvollstrecker muss aber nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Steuerrecht beherrschen.  

    Allgemeines zum Testamentsvollstrecker

    Die Testamentsvollstreckung gewinnt in der Praxis angesichts der stetig größer werdenden Nachlässe immer mehr an Bedeutung. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge besteht für den Erblasser das Bedürfnis, den Fortbestand seines Unternehmens bzw. seiner Beteiligung an Unternehmen zu sichern. Verfügen die Erben (noch) nicht über die notwendige Sachkunde oder deuten sich Zerwürfnisse innerhalb der künftigen Erbengemeinschaft an, ist die Anordnung einer (Verwaltungs-) Testamentsvollstreckung ein geeignetes Mittel, die Erben an die ihnen abverlangte Verantwortung heranzuführen. Zudem kann sie der Sicherung der Unternehmensnachfolge dienen. Voraussetzung dafür ist aber, dass klare Richtlinien für ihre Durchführung festgelegt werden.  

     

    Der Testamentsvollstrecker (TV) leitet seine Legitimation, die Rechtsposition und seinen Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Dieser ordnet die Testamentsvollstreckung an und bestimmt den Umfang sowie den Aufgabenbereich und regelmäßig auch die Person (nicht zwingend, vgl. § 2198 BGB), welche den letzten Willen vollstrecken soll. Da das Erbrecht die „Fortsetzung des Vermögensrechts und der vermögensrechtlichen Herrschaft des Menschen über seinen Tod hinaus“ (Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl., § 1 V c) ist, bleibt die Aufgabe der Testamentsvollstreckung auf vermögensrechtliche Aufgaben beschränkt. Fortwirkende Persönlichkeitsrechte unterfallen mithin der Personensorge der Familienangehörigen, nicht aber dem Aufgabenbereich des TV (Reimann, FS Küchenhoff, 1972, S. 341 ff.).  

     

    Dem Erben gegenüber hat der TV eine selbstständige Stellung, auch wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer des Nachlasses ist. Der vom TV verwaltete Nachlass wird ein Sondervermögen (BGHZ 48, 214), getrennt mit dem Erbfall vom sonstigen Vermögen des Erben.  

    Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers