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  • 04.06.2009 | Testamentsvollstreckung

    Dauertestamentsvollstreckung: BVerfG sieht keine Grundrechtsverletzung

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer der Testamentsvollstreckung im sog. „Kronprinz Wilhelm von Preußen-Fall“ nicht zur Entscheidung angenommen und dabei erneut die Bedeutung der Testierfreiheit hervorgehoben (BVerfG 25.3.09, 1 BvR 909/08, Abruf-Nr. 091543).  

     

    Der 1951 verstorbene ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen hatte in einem Erbvertrag die Verwaltung durch Testamentsvollstrecker angeordnet, solange es das Gesetz zulässt (§ 2210 BGB). Hierfür hatte er namentlich Testamentsvollstrecker sowie Ersatztestamentsvollstrecker benannt und ferner bestimmt, dass bei deren Fortfall der Präsident des BGH weitere Ersatztestamentsvollstrecker benennen sollte. Das KG und der BGH hatten festgestellt, dass die Testamentsvollstreckung noch andauert. Sie endet erst mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers ernannt wurde (BGH EE 08, 37, Abruf-Nr. 080208). Der Beschwerdeführer sah sich dadurch u.a. in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumserwerbsrecht als Erbe) verletzt. Seine Verfassungsbeschwerde wurde diesbezüglich als in der Sache ohne Aussichten auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.  

     

    Das BVerfG führt aus, dass die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG das Erbrecht auch als Individualrecht gewährleistet. Daher folgt das Eigentumserwerbsrecht des Erben unmittelbar aus der Erbrechtsgarantie. Dem steht die Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie gegenüber. Sie bildet die Grundlage für den grundrechtlichen Schutz des Erwerbsrechts des testamentarischen Erben. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser, lediglich eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht, die Erbfolge frei zu regeln. Dazu gehört auch, mit welchen Beschränkungen (hier Testamentsvollstreckung) er eine Person als Erben einsetzen möchte. Weil sich der Schutz des Erwerbsrechts des Erben eben aus der Verfügungsfreiheit des Erblassers ableitet, kann er sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, um sein Interesse am Erwerb des Nachlasses dem im Testament geäußerten Willen des Erblassers überzuordnen. Aus diesem Grund ist auch die durch den BGH im Sinne des Erblassers vorgenommene Auslegung des § 2210 BGB zur Dauer der Testamentsvollstreckung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.