Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2005 | Testament

    Zur Anwendbarkeit des § 2069 BGB

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Hat der Erblasser im notariellen Testament ausdrücklich verfügt, keine Ersatzerbenbestimmung treffen zu wollen, fehlt es an Zweifeln, die die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB voraussetzen würde (BayObLG 14.12.04, 1Z BR 65/04, n.v., Abruf-Nr. 051056).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 ist die Adoptivtochter der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Tochter und Enkeltochter der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 4 war eine Freundin der Erblasserin. In der Vorbemerkung ihres notariellen Testaments steht, dass sie bezüglich der Beteiligten zu 4 einen Antrag auf Annahme als Kind gestellt habe. Sie setzte die Beteiligten zu 1 und 4 als Erben zu gleichen Teilen ein. Zudem räumte sie der Beteiligten zu 4 im Wege des Vorausvermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht in ihrem Wohnhaus ein. Im Testament ist bestimmt: „Ersatzerbbestimmungen werden nicht getroffen“. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Beteiligte zu 2 hat die Ausschlagung für sich und die Beteiligte zu 3 angefochten. Das AG sah keinen Anfechtungsgrund und kündigte an, der Beteiligten zu 4 einen Alleinerbschein zu erteilen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das LG den Beschluss aufgehoben und das AG angewiesen, der Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterbin zu 1/2 ausweist. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte zu 2 ist nicht als Ersatzerbin an Stelle der Beteiligten zu 1 Erbin geworden. Die Erblasserin ging bei der Testamentserrichtung davon aus, zwei Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Sie hatte ausdrücklich keine Ersatzerben bestimmt. Dies ist ein bewusster und gewollter Ausschluss der Ersatzerbfolge nach Stämmen, wie sie nach § 2069 BGB im Zweifel anzunehmen ist. Hätte sie für den Fall des Wegfalls der Beteiligten zu 1 oder 4 eine Erbfolge nach Stämmen gewünscht, hätte es gängiger Praxis entsprochen, dies anzuordnen. Da hier das Gegenteil verfügt wurde, fehlt es an Zweifeln, die die Anwendung des § 2069 BGB voraussetzt. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Erblasserin annahm, die Abkömmlinge der Erben würden kraft Gesetzes nachrücken. Unterstellt man eine Ausschlagung der Beteiligten zu 1, ist von einer Anwachsung gemäß § 2094 BGB auszugehen.  

     

    Praxishinweis

    Der Senat bezweifelt die Wirksamkeit der Ausschlagung der Beteiligten zu 1. Nach den Feststellungen des LG hatte sie gegenüber der Rechtspflegerin erläutert, nur auszuschlagen, um den Pflichtteil zu erlangen. Die Rechtspflegerin hatte dies aber in dem von den Beteiligten zu 1 und 2 unterzeichneten Schriftstück nicht aufgenommen. Darin stand nur, dass die Beteiligte zu 1 die Erbschaft ausschlage, soweit sie auf dem notariellen Testament beruhe. Sie habe nur eine Tochter, die eventuell an ihrer Stelle als Erbin berufen sei.