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  • 01.12.2007 | Testament

    Wann ist eine Verfügung wechselbezüglich i.S. des § 2270 BGB?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, dass zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat (OLG Frankfurt 29.9.06, 20 W 293/04 n.v., Abruf-Nr. 073494).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin und ihr Ehemann Y errichteten ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Für den Fall, dass sie zuerst versterben sollte, sollten ihre Töchter, die Beteiligten A und C sie jeweils zu 1/2 beerben. Y sollte als Vermächtnis den lebenslänglichen Nießbrauch am gesamten Nachlass seiner Frau erhalten. Für den Fall, dass Y zuerst versterben sollte, sollten ihn seine Ehefrau zu 1/2 und A und C zu je 1/4 beerben. Nach dem Tod der Ehefrau sollten A und C deren Erben zu gleichen Teilen sein. Nach dem Tod des Y kam es zu Auseinandersetzungen u.a. zwischen der Erblasserin und der Beteiligten A. Die Erblasserin errichtete daraufhin ein notarielles Testament. Sie widerrief die von ihr getroffene Verfügung über das Erbrecht von A und C und auch alle etwaigen sonstigen bisher von ihr einseitig getroffenen Verfügungen von Todes wegen. Als Erben setzte sie C zu 1/2, den Beteiligten E und Herrn F zu je 1/4 zu Erben ein. Als Ersatzerben für C bestimmte sie zu gleichen Teilen deren Kinder. A entzog sie den Pflichtteil.  

     

    Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte E die Erteilung eines Teilerbscheins, der C als Erbin zu 1/2 und ihn selbst als Erben zu 1/4 aufgrund testamentarischer Erbfolge ausweist, hilfsweise die Erteilung eines Teilerbscheins, der C als Erbin zu 1/2 ausweisen sollte. Die Beteiligte A hat ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/2 ausweist. Nachdem das AG einen Teilerbschein zugunsten der Beteiligten zu C erteilt hatte, der diese als Erbin der Erblasserin zu 1/2 ausweist, erließ das AG mit Beschluss einen Vorbescheid, in dem es ankündigte, dem Antrag des Beteiligten E zu entsprechen und einen weiteren Teilerbschein erteilen zu wollen, der diesen als Erben zu 1/4 ausweist. Die dagegen von der Beteiligten A eingelegte Beschwerde und auch ihre weitere Beschwerde blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG ging zutreffend davon aus, dass die im gemeinsamen notariellen Ehegattentestament getroffene letztwillige Verfügung, mit der nach dem Tod des vorverstorbenen Y die Erblasserin zur Erbin zu 1/2 und A und C zu Erbinnen zu je 1/4 sowie A und C zu Schlusserben nach dem Tod der Erblasserin eingesetzt wurden, nicht wechselbezüglich gewesen ist.