Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2007 | Testament

    Auslegung eines ausländischen Testaments

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die ergänzende Auslegung eines im Ausland errichteten Testaments kann ergeben, dass an die Stelle des am Ort der Testamentserrichtung vorhandenen und den Gegenstand eines Vorausvermächtnisses zugunsten der Ehefrau des Erblassers bildenden Wohnhauses das zum Erbfallzeitpunkt im Inland gemeinsam genutzte Wohnhaus tritt, wenn der Erblasser nach Testamentseröffnung wieder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrte (OLG München 26.7.06, 32 Wx 88/06, n.v., Abruf-Nr. 070258).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser lebte mit der Beteiligten zu 2, seiner Ehefrau, in Kansas. Dort hatte er formgültig ein Testament errichtet und diese zum „Executor“ des Testaments eingesetzt. Er verfügte, dass er ihr u.a. alle seine Rechte, Titel und Anteile am Wohnhaus überlasse, welcher Art auch immer und wo auch immer gelegen. Ferner verfügte er, dass der gesamte Rest seines Vermögens nach Bildung eines Trusts an die Beteiligte zu 2 übergehen solle. Nach deren Ableben sollte die Beteiligte zu 1 Hauptbegünstigte des Trusts sein. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaßen der Erblasser und die Beteiligte zu 2 gemeinsam u.a. ein Wohnhaus in den USA. Später erwarben sie außerdem das verfahrensgegenständliche Grundstück in Deutschland. Kurz vor seinem Tod siedelten sie nach Deutschland über und wohnten dort. Nach seinem Tod wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 1 war der Auffassung, es sei hinsichtlich des Grundstücks Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Sie beantragte erfolglos die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die formelle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung richtet sich nach dem Recht am Errichtungsort, Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Es spricht nichts gegen die formgültige Errichtung des Testaments nach dem Recht von Kansas.  

     

    Der materiell-rechtliche Inhalt richtet sich nach deutschem Recht, weil der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Das Erbstatut ist auch für die Auslegung maßgeblich (BayObLG NJW 87, 1148, 1150). Bei der Ermittlung des Erblasserwillens sind aber materiell-rechtliche Grundsätze des Rechts von Kansas zu beachten, wenn er bei Errichtung des Testaments unter ihrem Einfluss stand (BayObLG FamRZ 03, 1595, 1600). Der Erblasserwille ist möglichst aufrecht zu erhalten, soweit er sich bei deutschem Erbstatut in die Begriffe des BGB „übersetzen“, u.U. auch erst durch Umdeutung mit dem BGB in Übereinstimmung bringen lässt (BayObLG, a.a.O.).