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  • 01.05.2007 | Testament

    Auslegung einer Teilungsklausel im Ehegattentestament

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    1. Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnung, wonach dem Überlebenden „das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben soll“ und „erst dann nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden“ soll.  
    2. Zur Frage, ob ein nachfolgendes, in Folge Formmangels unwirksames gemeinschaftliches Testament zur Auslegung des vorangegangenen wirksamen Ehegattentestaments herangezogen werden kann.  
    3. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit von in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnungen.  
    (OLG Karlsruhe 13.9.06, 14 Wx 49/05, n.v., Abruf-Nr. 071227).  

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin war geregelt, dass dem Überlebenden das gesamte Vermögen, das sie gemeinsam erarbeitet hätten, bis zum Tod verbleiben und es danach nach gesetzlicher Erbfolge geteilt werden solle. Später haben sie ein vorgedrucktes Formular unterzeichnet. Darin war geregelt, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Der Überlebende sollte unbeschränkt über den Nachlass verfügen können. Eigenhändig wurden u.a. nur die Personalien sowie die Unterschriften ergänzt. Nach dem Tod der Ehefrau hat der Mann ein eigenhändiges Testament errichtet. Darin wandte er einigen der Beteiligten Geld sowie seine Eigentumswohnung zu. Das restliche Vermögen hat er der Beteiligten zu 1 vermacht. Diese hat erfolglos einen Alleinerbschein beantragt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte zu 1 ist nicht Alleinerbin geworden. Denn das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten ist formgültig, §§ 2265, 2267, 2247 BGB. Diese haben sich darin gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll nach gesetzlicher Erbfolge geteilt werden. Davon weicht das Testament des Mannes ab. Dies ist nur wirksam, wenn die Anordnung im gemeinschaftlichen Testament nicht wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 1 BGB) war. Die Wechselbezüglichkeit setzt eine Erbeinsetzung voraus, § 2270 Abs. 3 BGB. Das LG und das Nachlassgericht haben eine solche bejaht und die Bestimmung dahin ausgelegt, dass nach dem Tod des Überlebenden gesetzliche Erbfolge gelten soll. Erben des Mannes sollen gemäß der Auslegung zur einen Hälfte seine gesetzlichen Erben sein, zur anderen Hälfte aber Personen, die zur Zeit seines Todes als gesetzliche Erben der vorverstorbenen Ehefrau berufen wären. Der Umstand, dass die Eheleute es nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen haben, deutet darauf hin, dass es sich um eine Erbeinsetzung handelt. Sie haben eine mit einer Schlusserbeneinsetzung verbundene gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben gewollt.  

     

    Die infolge Formmangels unwirksame letztwillige Verfügung der Eheleute im Vordruck führt nicht zur anderen Auslegung. Die Bestimmung darin, dass der Überlebende berechtigt sei, „unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen“ hat nicht unbedingt eine Ermächtigung zur freien Verfügung von Todes wegen zum Inhalt, sondern kann sich auch auf eine solche zur freien Verfügung unter Lebenden beschränken (BayObLGZ 02, 66).