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  • 06.10.2008 | Testament

    Anforderungen an Nachweis von Existenz und Inhalt eines abhandengekommenen Testaments

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    An den Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG München 16.4.08, 31 Wx 94/07, ZEV 08, 286, Abruf-Nr. 082888).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben der Erblasserin in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück und Bankguthaben. Die Erblasserin hat ein in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament zurückgenommen, das anschließend unauffindbar war. Dessen Inhalt sei nach Angaben der Erblasserin gewesen, dass die Beteiligte zu 2 das Haus und die Beteiligten zu 6 bis 9 das Geldvermögen erben sollten. Die Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der als Miterben die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4, die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je einem Achtel und die Beteiligten zu 6 bis 9 zu je 1/32 ausweist. Die Beteiligte zu 10 ist dem entgegengetreten. Sie meint, nach dem privatschriftlichen Testament habe die Beteiligte zu 2 das Haus und sie selbst das Geldvermögen erhalten sollen. Das Nachlassgericht hat angekündigt, einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen. Dagegen hat sich die Beteiligte zu 10 erfolglos gewandt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2355, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (Palandt/Edenhofer, BGB, 67, Aufl., §?2356 Rn. 9). Ist dies jedoch unauffindbar (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BB), können Errichtung und Inhalt des Testaments auch mithilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLG 04, 91, 92; FamRZ 01, 945, 946; KG FamRZ 07, 1197).  

     

    Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und welchen Wortlaut es enthält, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit hat das LG den Sachverhalt rechtsfehlerfrei ermittelt und auch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung vorgenommen. Das LG hat umfassend Beweis erhoben und im Einzelnen dargelegt, weshalb kein zulässiger Nachweis zum Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments erbracht sei. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und an die Beweisanforderungen einen strengen Maßstab gesetzt, da die Testamentsurkunde nicht vorhanden war. Nicht zu beanstanden ist, dass das LG die Angaben der Beteiligten zu 10 für unzureichend gesehen hat, den Inhalt des nicht vorhandenen Testaments zuverlässig festzustellen. Das LG hat ohne Rechtsfehler die Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts einbezogen, zu dem die Beteiligte zu 10 das Testament gesehen haben will, sowie die mit Informationsversehen erklärten Widersprüche im außergerichtlichen Vortrag zum Inhalt des Testaments. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des LG ergeben, dass die Erblasserin gegenüber anderen Personen angegeben hat, das Geld bekämen die Beteiligten zu 6 bis 9. Das LG hat die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beteiligten und Zeugen aufgegriffen und gewürdigt. Die Beanstandungen der Beteiligten zu 10 laufen im Wesentlichen darauf hinaus, die eigene Beweisführung anstelle derjenigen des LG zu setzen. Dies führt nicht zum Erfolg.