Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2008 | Steuerrecht

    Testamentsvollstrecker: Umsatzsteuerpflicht auch bei Erben aus Drittland

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Leistungen eines Steuerberaters als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger unterliegen selbst dann im Inland der Umsatzsteuer, wenn die Erben außerhalb der EU leben (BFH 3.4.08, V R 62/05, DStR 08, 1230, Abruf-Nr. 081949).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Steuerberater. Im Streitjahr 1995 war er unter anderem entgeltlich als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig. Die Erben hatten ihren Wohnsitz in den USA, der Ukraine und Jugoslawien. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Erbenermittlung. Das Finanzamt sah in der Testamentsvollstreckung und Nachlasspflege eine im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistung und setzte Umsatzsteuer fest. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Umsätze im Inland nicht steuerbar seien. Es handele sich um berufstypische Leistungen eines Steuerberaters und Anwalts, bei denen gemäß § 3a Abs. 3 UStG und Art. 9 Abs. 2 e) 3. Gedankenstrich) der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie Leistungsort der Wohnsitz des Leistungsempfängers sei. Seine Leistungen könnten also allenfalls im Ausland besteuert werden. Das FG wies die Klage ab. Auf eine Beschwerde des Klägers leitete die EU-Kommission, die sich der Rechtsauffassung des Klägers anschloss, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Der EuGH wies die Klage allerdings ab (DB 08, 37). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG hatte ebenfalls keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Finanzamt hat die Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und Erbensucher aus Sicht des BFH zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Der Leistungsort bei einer sonstigen Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs.?1 UStG grundsätzlich nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon ist gemäß § 3a Abs. 3 UStG bei bestimmten Tätigkeiten der Wohnsitz des Leistungsempfängers der Leistungsort. Dies ist unter anderem bei der Tätigkeit als Anwalt, Steuerberater und ähnlichen Tätigkeiten der Fall.  

     

    Der Kläger betreibt sein Unternehmen von Deutschland aus, sodass der Leistungsort im Inland liegt, § 3a Abs. 1 UStG. Die Ausnahmevorschrift des § 3a Abs. 3 UStG greift hier nicht. Zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Anwalts gehört die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten. Zu den Hauptaufgaben von Steuerberatern gehört die Vertretung ihrer Auftraggeber und die Hilfeleistung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten.