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  • 01.04.2008 | Steuerrecht

    Schwarzgeld im Nachlass

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Die Steueraffäre um Klaus Zumwinkel zeigt, das Thema Schwarzgeld ist brandaktuell. Als Schwarzgeld bezeichnet man steuerbare Einkünfte, die dem Finanzamt verschwiegen werden. Wer Einkommen erzielt, dieses aber in seiner Steuererklärung vollständig oder teilweise verschweigt, gelangt in den Besitz von Schwarzgeld und begeht eine Steuerhinterziehung. Solches Schwarzgeld wird häufig auf Auslandskonten deponiert, sodass auch die Erträge dieses Kapitals wiederum der deutschen Steuer hinterzogen werden. Was aber, wenn derartiges Schwarzgeld im Nachlass befindlich ist? Der vorliegende Beitrag stellt die Pflichten und Risiken für die Erben dar.  

     

    Wie Schwarzgeld entsteht

    Nach Schätzungen haben deutsche Steuerpflichtige ca. 1.000 Milliarden EUR Vermögen im Ausland angelegt. Allein in der Schweiz haben Deutsche ca. 150 Milliarden EUR „gebunkert“. Dieses Vermögen stammt zum Teil aus „schwarz“ erzielten Einkünften. Die Erträge werden in der deutschen Steuererklärung zumeist nicht angegeben. Insoweit bleibt es nicht aus, dass solche „schwarzen“ Vermögenswerte in den Nachlass gelangen. Auf den betreffenden Erben kommen mit einer solchen Erbschaft nicht nur steuerrechtliche, sondern auch strafrechtliche Probleme zu.  

     

    • Im Bereich eines normalen Lohn- oder Gehaltsempfängers entsteht unversteuertes Einkommen z.B., wenn ein Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit seines Arbeitnehmers „unter der Hand“ – also bar – vergütet. Dass beide sich damit strafbar machen, ist klar. Es werden Steuern (hier Lohnsteuer) hinterzogen, und Versicherungsbeiträge auf die betreffende Lohnzahlung werden vorenthalten.

     

    • Anders sieht es im privaten Bereich aus, wenn etwa Nachlasswerte verschwiegen werden, die erheblichen Wert haben. Wenn ein Erbe etwa große Bargeldbeträge seines verstorbenen Angehörigen an sich nimmt, ohne – unter Berücksichtigung der jeweiligen Freigrenze – Erbschaftsteuer abzuführen, ist Schwarzgeld entstanden. Gleiches gilt für große Schenkungen, für die keine Schenkungsteuer abgeführt wird.

     

    • Auch im Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen werden Entgelte häufig bar erbracht und vom Empfänger unversteuert vereinnahmt. Hier sind die Finanzverwaltungen besonders sensibilisiert.