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  • 03.07.2008 | Steuerrecht

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die ESt-Veranlagung durch den Erben

    von RA Dr. Christoph Goez, FA Steuerrecht und Erbrecht, Münster, und StB Dipl.-Bw. Matthias Herrmann, Darmstadt

    Immer wieder streiten sich Finanzverwaltung und Steuerpflichtige darüber, welche im Rahmen der angetretenen Erbschaft entstandenen notwendigen Kosten für die Beauftragung von Steuerberatern berücksichtigungsfähig sind. Der Beitrag klärt diese Frage anhand eines praktischen Falls.  

     

    Der praktische Fall

    Der Kläger beerbte seine verstorbene Mutter. Diese hatte in den Jahren 1999 bis 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen und Renteneinkünfte, jedoch keine Einkommensteuererklärungen erstellt. Nach Antritt des Erbes ließ der Kläger diese Einkommensteuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe fertigen. Das Honorar – sachlich richtig berechnet – in Höhe von ca. 3.500 EUR zahlte der Erbe. Das Finanzamt wollte die Steuerberatungskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Erben anerkennen. Zu Recht?  

     

    Standpunkt der Finanzverwaltung

    Das Finanzamt begründet seine Ansicht damit, die Aufwendungen für den Steuerberater dienten nicht der Erhaltung, Sicherung oder dem Erwerb von Einnahmen des Klägers und stünden in keinem konkreten Zusammenhang mit Einnahmen. Diese wären auch erzielt worden, wenn der Kläger die Steuererklärungen für die Erblasserin nicht hätte erstellen lassen.  

     

    Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er als alleiniger Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seiner Mutter eingetreten sei und die vererbten steuerlichen Pflichten erfüllen müsse. Dieser Umstand könne nicht dazu führen, dass er dem Grunde nach seiner Mutter zuzuordnende Werbungskosten nun als eigene geltend machen könne. Dies gelte, selbst wenn er die vererbten steuerlichen Pflichten erfüllen müsse und sich hierzu der Hilfe eines steuerlichen Beraters bediene. Dieser Umstand könne zwar zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben entsprechend dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (EFG 05, 694) führen. Dies gelte jedoch nicht für Werbungskosten. Es handele sich vielmehr um private Nachlassverbindlichkeiten. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage ab 2006 könnten die entstandenen Kosten auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.