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  • 01.06.2006 | Sorgerechtsverfügung

    Sorgerechtsverfügung im Schatten der Patientenverfügung

    von RA Michael Zecher, Ilsfeld

    Mit Bekanntwerden des Schicksals der Amerikanerin Terri Schiavo, hat auch der Begriff der Patientenverfügung allgemein Aufmerksamkeit erregt. Auch in Deutschland steigt der Bedarf an Informationen zum Komplex der Vorsorgeverfügungen stetig an. Ein wichtiges Thema ist in diesem Zusammenhang die Regelung des Sorgerechts beim Tod eines oder beider Elternteile. Der folgende Beitrag informiert Sie daher über das wichtige Instrument der Sorgerechtsverfügung.  

     

    Beispiel

    Die geschiedene Mutter M lebt mit dem minderjährigen Sohn N in Stuttgart. Mit dem Vater V besteht auch weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht. V ist nach Hamburg verzogen, wo er eine neue Familie gegründet hat. M möchte für den Fall ihres Todes, dass ihre Schwester S das Sorgerecht für N übernimmt, damit dieser in seiner gewohnten Umgebung verbleiben kann. Außerdem halte sich N ohnehin häufig bei S auf, um mit deren Kindern zu spielen, während zum V kaum noch Kontakt bestehe. Kann M eine Übertragung des (Teil-)Sorgerechts auf S bestimmen?  

     

    Was ist eine Sorgerechtsverfügung ?

    Mit einer Sorgerechtsverfügung können sorgeberechtigte Personen bestimmen, wer an ihrer Stelle die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind ausüben soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Verfügungsmöglichkeit umfasst die Personen- und die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 2 S. 1 BGB), über die nicht einheitlich verfügt werden muss.  

     

    • Personensorge umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

     

    • Vermögenssorge unterliegt vom Grundsatz her das gesamte Kindesvermögen, mit Ausnahme desjenigen Vermögens, das durch ausdrückliche Bestimmung der Verwaltung der Sorgeberechtigten entzogen wurde, § 1638 BGB.