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  • 01.08.2011 | Schenkungsteuer

    Übertragung von Vermögen einer Stiftung auf eine von ihr gegründete Stiftung

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift (BFH 13.4.11, II R 45/09, DB 11, 1424, Abruf-Nr. 111940).

     

    Sachverhalt

    Die (Revisions-)Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch eine andere Stiftung (S) errichtet wurde. S hatte die Hauptgeschäftsbereiche eines als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs in eine neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht, an der sie sich als einzige Kommanditistin beteiligte. Nachdem es in der Familie des verstorbenen Stifters zu Streit gekommen war, kündigte S ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG. Sodann wurde eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Familienstämme nach B auf der einen und der Familienstämme nach A und D auf der anderen Seite geschlossen. Der Familienstamm B sollte aus der S ausscheiden. S sollte zum Ausgleich dafür die Klägerin gründen und ihr über eine Treuhand als Grundstockvermögen eine atypisch stille Beteiligung an der GmbH & Co. KG verschaffen. Etwa anfallende Schenkungsteuer sollte im Innenverhältnis S zu 75 % und die Klägerin zu 25 % tragen. Hinsichtlich dieser Vereinbarung wurde die Satzung der S geändert. Die Satzung der Klägerin lehnt sich an den Stiftungszweck der S an, bezogen ausschließlich auf den Familienstamm B.  

     

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) setzte wegen der Übertragung der atypisch stillen Beteiligung an der GmbH & Co. KG auf die Klägerin gegen diese Schenkungsteuer fest. Er ging dabei von der Steuerklasse III aus. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden.