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  • 01.09.2007 | Schenkung

    Handschenkung eines Pkw

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    1. Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 S. 2 BGB.  
    2. Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.  
    (BGH 19.6.07, X ZR 5/07, n.v., Abruf-Nr. 072366)  

     

    Sachverhalt

    Der während des Verfahrens verstorbene Beklagte erwarb einen Pkw. Den Kaufpreis finanzierte er und übereignete den Wagen sicherheitshalber an die Bank. Den Pkw überließ er dem Kläger mit der Vereinbarung, dass dieser die laufenden Kosten zu tragen habe, der Beklagte aber die Raten zahle. Nach Tilgung des Kredits übersandte die Bank den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten. Der Kläger behauptet, der frühere Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er ihm den Wagen geschenkt habe. Daher begehrte er vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugbriefs. Nach dessen Tod hat seine Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen. Die Klage war erfolglos, die Revision dagegen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hat zu Unrecht keinen Beweis über die von dem Kläger behaupteten Schenkung des Pkw erhoben. Denn der Kläger kann gemäß § 929 S. 2 BGB Eigentümer des Pkw geworden sein. Gemäß § 952 BGB – nach h.M. analog (vgl. MüKo/Füller, BGB, 4. Aufl., § 952 Rn. 9) – ist er auch dann Eigentümer des Fahrzeugbriefs geworden und kann diesen gemäß § 985 BGB herausverlangen. Bei Alleinbesitz der zu übereignenden Sache reicht gemäß § 929 S. 2 BGB die sachenrechtliche Übereignung aus. Der Kläger hatte unstreitig Alleinbesitz am Pkw. Die vom Kläger behauptete Schenkung kann als sachenrechtliche Einigung ausgelegt werden, weil die Kenntnis des sachenrechtlichen Trennungsprinzips bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht vorausgesetzt werden kann. Unschädlich ist auch, dass die behauptete Schenkung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Pkw sicherungsübereignet war. Eine Übereignung bezieht sich in diesem Fall auf das Anwartschaftsrecht, das durch die Zahlung der letzten Rate zum Vollrecht erstarkt ist. Sofern der Kläger die Übereignung nachweisen kann, ist auch der zugrunde liegende Schenkungsvertrag wirksam, da die Leistung i.S. von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt wurde und der Formmangel geheilt wurde.  

     

    Praxishinweis

    Beim Tod einer Partei während des Prozesses wird dieser bis zur Aufnahme durch den Erben unterbrochen, wenn die Partei keinen Anwalt hatte, § 239 Abs. 1 ZPO. Bei Anwaltsvertretung kann dieser die Unterbrechung beantragen, § 246 Abs. 1 ZPO. Durch die Aussetzung kann sich der Anwalt Weisungen des Rechtsnachfolgers einholen. § 929 S. 2 BGB ist eine Durchbrechung des sachenrechtlichen Publizitätsprinzips. Da die Gerichte an den Nachweis der sachenrechtlichen Einigung hohe Anforderungen stellen, sollte die Einigung möglichst schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn bei einer Testamentserrichtung vorweg Gegenstände übereignet werden.