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  • 01.06.2007 | Pflichtteil

    Spürbarer Vermögensverlust bei Schenkungen

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    Überträgt der Erblasser das Eigentum an einem Zweifamilienhaus und lässt sich nur an einer der Wohnungen ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB einräumen, liegt in der Eigentumsübertragung ein spürbarer Vermögensverlust, sodass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Umschreibung im Grundbuch beginnt (OLG Oldenburg 14.11.05, 5 W 223/05, ZEV 06, 80, Abruf-Nr. 071623).

     

    Sachverhalt:

    Die Erblasserin hat mit notariellem Vertrag vom 27.9.90 dem Beklagten ein Zweifamilienhaus übertragen. An diesem hat der Beklagte der Erblasserin ein beschränkt dingliches Wohnrecht an der unteren Wohnung eingeräumt. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde ausgeschlossen. Die Klägerin begehrt PKH für eine Klage, mit der sie gegen den Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Das LG wies den Antrag mangels Erfolgsaussichten ab. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat zu Recht keine PKH bewilligt. Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch steht entgegen, dass eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleibt, wenn zurzeit des Erbfalls seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist verstrichen. Sie begann mit Abschluss des notariellen Vertrags vom 27.9.90 zu laufen. Denn der Fristbeginn wird nach h.M. nur hinausgeschoben, wenn der Erblasser lediglich seine formale Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sich aber vorbehält, den wesentlichen Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH MDR 94, 1015; OLG Düsseldorf NJWE-FER 99, 279 = FamRZ 99, 1546).  

     

    Die Erblasserin hat im vorliegenden Fall durch den notariellen Vertrag einen spürbaren Vermögensverlust erlitten, sodass von einem Vollzug der Schenkung i.S. von § 2325 Abs. 3 BGB auszugehen ist. Ihr stand nur ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu. Diese konnte sie nicht fremdvermieten. Hinsichtlich der übrigen Grundstücksteile – insbesondere der anderen Wohnung – hatte die Klägerin keinerlei Rechte.