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  • 07.01.2008 | Pflichtteil

    So vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche (Teil 2)

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    In der letzten Ausgabe von EE haben wir den Erb- und den Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen dargestellt (EE 07, 202. Den Beitrag finden Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de, „myIWW“). Der Erblasser kann aber auch das Pflichtteilsrecht entziehen oder beschränken. Dazu im Einzelnen:  

     

    Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff. BGB

    Die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB sind abschließend (BGH NJW 74, 1084; zu deren Reform vgl. Siebert, EE 07, 98).  

     

    Checkliste: Pflichtteilsentziehungsgründe (§§ 2333 ff. BGB)

    Der Abkömmling muss  

    • dem Erblasser, dem Ehegatten/einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachten;
    • sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers/ dessen Ehegatten schuldig gemacht haben, bei Misshandlung des Ehegatten aber nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
    • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig machen;
    • die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzen;
    • einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel” wider den Willen des Erblassers führen.
     

    Die Pflichtteilentziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, § 2336 Abs. 1 BGB. In ihr ist die Person, die die Entziehung angeordnet hat und der Grund dafür anzugeben. Es muss ein konkreter Vorgang nebst Kernsachverhalt bezeichnet werden, der zur Pflichtteilsentziehung führt, nicht nur die Benennung des Straftatbestands (BVerfG NJW 05, 2691; Redig, EE 06, 1). Die Beweislast für die Pflichtteilsentziehung trifft den Erben, § 2336 Abs. 3 BGB. Sie umfasst auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2336 Rn. 3). Der Pflichtteilsberechtigte muss beweisen, dass er den „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel” nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen aufgegeben bzw. dass ihm der Erblasser verziehen (§ 2337 BGB) hat (RGZ 77, 162 f.).