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  • 01.12.2007 | Pflichtteil

    So vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche (Teil 1)

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Das Pflichtteilsrecht ist ein Regulativ der Testierfreiheit. Dem Erblasser ist es verwehrt, bestimmte ihm nahe stehende Personen zu enterben, ohne dass diesen ein Mindestanteil am Nachlass verbleibt. In den folgenden Ausgaben von EE stellen wir dar, wie Sie im Wege der Gestaltung Pflichtteilsansprüche vermeiden können (vgl. Klinger, NJW-Spezial 07, 157, 301, 397).  

    Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist begrenzt

    Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers, § 2303 BGB. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu, § 2303 BGB. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip). Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass. Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen.  

    Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 BGB

    Weitreichende Folgen hat der Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB: Im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander führt er zum Verlust des gesetzlichen Erb- und des Pflichtteilsrechts. Wird der Verzicht nur gegen Zahlung einer Abfindung erklärt, steht die Abfindungsvereinbarung rechtlich selbstständig neben dem abstrakten Erbverzicht (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., Vor § 2346 BGB, Rn. 2). I.d.R. liegt beiden Verträgen ein kausales schuldrechtliches Rechtsgeschäft i.S. der §§ 320 ff. BGB zugrunde. Dieses verpflichtet zur Abgabe der Verzichtserklärung, aber auch zur Leistung der Abfindung, wobei Erfüllung durch die selbstständigen Vollzugsgeschäfte eintritt (BGH NJW 97, 653). Der notariell zu beurkundende Vertrag (§ 2348 BGB) verknüpft i.d.R. beide Rechtsgeschäfte in Form einer Bedingung. Werden Erbverzichts- und Abfindungsabrede in derselben Urkunde beurkundet, ist dies ein Indiz dafür, dass sie „miteinander stehen und fallen sollen“. Ist einer der beiden Verträge unwirksam, greift § 139 BGB (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Vor § 2346 BGB, Rn. 6).  

     

    Nach § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht automatisch auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Die abweichende Bestimmung muss ausdrücklich im Verzichtsvertrag erfolgen.