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  • 06.07.2011 | Pflichtteil

    Berücksichtigung dinglicher Belastungen eines Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde (BGH 10.11.10, IV ZR 51/09, ZEV 11, 27, Abruf-Nr. 103952).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger machen gegen den Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der verstorbenen Mutter des Beklagten und Großmutter der Kläger geltend. Mit Testament hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin und ihr anderer Sohn, der Vater der Kläger, waren bereits vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin. Der Grundbesitz der Erblasserin ist mit Grundpfandrechten belastet, welche Kreditverbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG absichern, an welcher der Beklagte maßgeblich beteiligt ist. Eine Einbringung der Grundstücke in die KG erfolgte nicht. Die Erblasserin gestattete allerdings die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch die KG. Im Zeitpunkt des Erbfalls waren die Grundschulden mit 714.963,42 DM valutiert. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzierenden Kreditinstitute ist bislang nicht erfolgt. Das LG und das OLG (OLG Nürnberg BeckRS 2010, 28685) haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    § 2313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist einschlägig. Danach bleiben bei der Feststellung des Werts des Nachlasses Rechte und Verbindlichkeiten vorläufig außer Ansatz, wenn es sich um aufschiebend bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte handelt. Sie bleiben außer Ansatz, solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt (so schon RG SeuffArchiv 68, 237 zu im Nachlass befindlichen, mit einem Pfandrecht belasteten Wertpapieren). Dazu folgende Übersicht:  

     

    Übersicht: Bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte
    • Zweifelhafte Verbindlichkeit: Der Charakter einer Verbindlichkeit als zweifelhaft kann sich sowohl daraus ergeben, dass Zweifel am rechtlichen Bestand oder an der Person des Berechtigten bestehen, als auch daraus, dass deren tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage steht. Letzteres ist der Fall, wenn unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe die Verbindlichkeit vom Gläubiger wirtschaftlich realisiert wird. Diese Unsicherheit wird erst beseitigt mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. Bürgschaften, Garantieversprechen, Grundpfandrechte und Verpfändungen für fremde Schuld sind zweifelhafte Verbindlichkeiten, soweit die Inanspruchnahme noch ungewiss ist (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2313 Rn. 11; Staudinger/Haas, [06], § 2313 Rn. 11; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 95, 1525 f.; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 3. Aufl., Rn. 450 f).

     

    • Ungewisses Recht: Ein Recht ist ungewiss, bei dem entweder der Bestand oder aber die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGHZ 3, 394, 397; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2313 Rn. 7; MüKo/Lange, a.a.O., Rn. 5). Ungewiss ist ein anfechtbares oder schwebendes unwirksames Recht (Lange/Kuschinke, ErbR, 5. Aufl., § 37 VIII 5a; Staudinger/Haas, a.a.O., Rn. 8, 9).

     

    • Unsicheres Recht: Ein Recht ist unsicher, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (RGZ 83, 253 f.; MüKo/Lange, a.a.O., Rn. 10; Staudinger/Haas, a.a.O., Rn. 8, 9). Gleiches gilt für Verbindlichkeiten (MüKo/Lange, a.a.O., Rn. 10).

     

    • Unsicher ist ein zum Nachlass gehörendes Nacherbenrecht (RGZ 83, 253 f.; Staudinger/Haas, a.a.O., Rn. 9 nimmt aufschiebend bedingtes Recht an, solange Nacherbenfall noch nicht eingetreten ist).
    • Unsicher ist eine Darlehensforderung nach erfolgloser Pfändung.