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  • 06.07.2009 | Patientenverfügung

    Gesetz zur Patientenverfügung kommt zum 1.9.09: Bewährung in der Praxis steht noch aus

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    In EE 09, 88, hatten wir Ihnen die drei konkurrierenden Gesetzentwürfe zur Regelung von Patientenverfügungen vorgestellt. Nun hat der Bundestag am 18.6.09 (mit relativ knapper Mehrheit) auf der Grundlage des „Stünker-Vorschlags“ die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Ziel des Gesetzes ist vor allem, durch klare Vorgaben die Voraussetzungen und damit die Bindungswirkung einer Patientenverfügung zu regeln, um bisher bestehende Rechtsunsicherheiten weitgehend zu beheben. Das Gesetz wird am 1.9.09 in Kraft treten. Der folgende Beitrag stellt die Schwerpunkte der Gesetzesnovelle vor.  

     

    Umfang der gesetzlichen Regelung

    Die wesentlichen neuen gesetzlichen Vorgaben einer verbindlichen Patientenverfügung, die Funktion von Betreuer und Arzt, die Feststellung des Patientenwillens sowie die Genehmigungstatbestände des Vormundschaftsgerichts (ab 1.9.09 Betreuungsgericht) finden sich in den §§ 1901a, 1901b und 1904 BGB n.F.. Die einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen regelt § 1901a Abs. 1 BGB n.F., während § 1901a Abs. 2 BGB n.F. z.B. die Betreuerpflichten formuliert, wenn keine oder nur unzureichende Patientenverfügungen vorliegen. Ins Gesetz aufgenommen wurde zudem, dass eine Verpflichtung zur Errichtung einer Patientenverfügung nicht besteht. Ebenso darf die Errichtung oder Vorlage nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (§ 1901a Abs. 4 BGB n.F.).  

     

    Voraussetzungen einer Patientenverfügung, § 1901a Abs. 1 BGB n.F.

    Die Voraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung wurden in § 1901a Abs. 1 BGB n.F. definiert. Sie muss:  

     

    • von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst sein,