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  • 04.05.2010 | Patientenverfügung

    Erscheinungsformen der Patientenverfügung, Änderung, Widerruf und Neuerrichtung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Seit dem 1.9.09 ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ (BGBl. I 09,2286) in Kraft, mit dem auch die Patientenverfügung erstmals gesetzlich verankert worden ist. Die Wirksamkeit der Patientenverfügung setzt voraus, dass sie schriftlich errichtet wird. Ihr Widerruf ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Erscheinungsformen der Patientenverfügung und den Möglichkeiten, diese abzuändern bzw. durch Erklärungen des Betroffenen zu widerrufen.  

     

    Schriftform: Der Grundsatz des § 1901a BGB

    Die Gesetzesnovelle bestimmt nun, dass eine Patientenverfügung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich (Textform) verfasst und insbesondere höchstpersönlich unterschrieben worden ist. Die schriftliche Errichtung war bereits vor der Gesetzesänderung überwiegend selbstverständlich, da allein die Beweisbarkeit der Erklärungen diese Form nahelegte. Zudem sollte die Schriftform den Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen warnen (BT-Drucks. 16/8442, S. 13 zu b), „Schriftlichkeit“ ist aber nicht gleichbedeutend mit ausschließlich privatschriftlicher Errichtung. Andere Erscheinungsformen stehen zur Verfügung. Hierbei kann die spätere Anerkennung der Verfügung auch eine erhebliche Rolle spielen.  

     

    Checkliste: Formen der Patientenverfügung
    • Privatschriftliche Errichtung durch den Betroffenen,
    • privatschriftliche Errichtung durch den Betroffenen und notarielle Beglaubigung,
    • notarielle Beurkundung der Patientenverfügung und
    • notarielle Beurkundung bei Schreibunfähigkeit, Hör- und Sehbehinderung des Betroffenen.
     

    Auswirkungen der Errichtung auf Qualität und Rechtssicherheit

    Die ausschließlich eigenständig privatschriftliche Errichtung der Patientenverfügung ohne Kontrolle Dritter erscheint vordergründig als rechtlich gefährlich. Hierbei ist zur Eigenkontrolle § 126 BGB zu beachten: Die Patientenverfügung muss in einer einheitlichen Urkunde erstellt und mit vollständigem Namen unterzeichnet sein (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 126, Rn. 4 ff.). Die gleichzeitige Hinzufügung von Ort und Zeitpunkt der Errichtung dürfte nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sein, gibt aber Aufschluss über die auch gesundheitlichen Verhältnisse und Einstellungen des Betroffenen im Errichtungszeitpunkt.