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  • · Fachbeitrag · Nachlassvollmacht

    Umfang einer Nachlassvollmacht

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Sachverhalt

    Der Beteiligte war Erbe seiner Mutter. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz, Bankguthaben etc. Da der Beteiligte im Ausland wohnte, errichtete er zur Durchführung des Verkaufs der Nachlassgegenstände eine notarielle „Nachlassvollmacht“. Darin waren verschiedene Grundstücke, Bankguthaben etc. beispielhaft als Nachlassgegenstände aufgeführt. Insbesondere sollte der Bevollmächtigte Nachlassgegenstände veräußern dürfen. Der beantragten Eintragung einer Vormerkung im Rahmen der Veräußerung trat das Grundbuchamt mit einer Zwischenverfügung entgegen und vertrat die Ansicht, dass sich die Nachlassvollmacht nur auf die ausdrücklich in der Vollmacht bezeichneten Nachlassgegenstände beziehen. Das vertraglich bezeichnete (zum Verkauf anstehende) Grundstück sei darin nicht genannt. Der vom Notar für die Beteiligten eingelegten Beschwerde half das Grundbuchamt nicht ab. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat dagegen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Nachlassvollmacht ist gemäß § 133 BGB auszulegen. Es ist auf den Wortlaut und den Sinn der (Vollmachts-)Erklärung abzustellen, der sich einem unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Bereits die Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Bezug auf die genannten Nachlassgegenstände zeigt, dass die Aufzählung der Nachlassgegenstände in der Vollmacht nicht abschließend sein soll. Die genannten, einzelnen Nachlassgegenstände beschreiben den Umfang des Gesamtnachlasses nur beispielhaft. Als „Nachlass“ ist die gesamte, vom Erblasser auf den Erben übergegangene Nachlassmasse anzusehen (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1922, Rn. 7; Rudolf/Redig/Stehlin, Anwaltstaschenbuch Erbrecht, Stichwort „Nachlass“, S. 411). Hiervon sind die einzelnen Nachlassgegenstände zu unterscheiden, während Sachgesamtheit den „Nachlass“ bilden.

     

    Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern, z.B. Frankreich, umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt (Frank, MittBayNot 01, 39, 45). Eine internationale Nachlassvollmacht sollte daher stets als Spezialvollmacht ausgestaltet sein. Sinnvoll ist es, die Vermögenswerte, auf die sich die Vollmacht bezieht, und die Befugnisse des Bevollmächtigten möglichst präzise und umfassend aufzuführen. Gehören mehrere Vermögensgegenstände im Ausland zum Nachlass, sollten im Regelfall separate Vollmachten erteilt werden, die unabhängig voneinander wirksam sind. Wenn die Vollmacht in mehreren Ländern gelten soll, sind für jedes Land separate Vollmachten sinnvoll. Die Vollmacht sollte in Beurkundungsform errichtet werden, weil in vielen Ländern, wenn das vorzunehmende Geschäft beurkundungspflichtig ist, auch die Vollmachtserteilung der notariellen Beurkundung bedarf.