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  • 01.10.2005 | Nachlasspflegschaft

    Neue Vergütungsregeln in Kraft

    von RA Michael Doddek und Dipl.-Verwaltungswirt Bernd Clasen, Nachlasspfleger, Leiter der ArGe Nachlasspflegschaft in der DVEV (i.G.)

    Das BVormVG (Berufsvormündervergütungsgesetz) wurde zum 1.7.05 aufgehoben und durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG [als Teil des 2. BtÄndG vom 21.4.05, BGBl. I, 1073]) ersetzt. § 1836 BGB (Vergütung des Vormunds/Pflegers) wurde geändert. Der Beitrag zeigt die Neuerungen, die sich seit dem 1.7.05 für Berufsnachlasspfleger bei mittellosen und werthaltigen Nachlässen ergeben haben.  

     

    Berufsnachlasspfleger von mittellosen Nachlässen

    Je nach Ausbildung erhält der Nachlasspfleger bei dürftigen Nachlässen eine Stundensatzvergütung aus der Staatskasse, § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich erstattet. Dies ist im Gesetz erstmals ausdrücklich erwähnt, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG.  

     

    Vergütungsstufen bei mittellosen Nachlässen (§§ 3, 8 VBVG)

    Vergütungsstufen  

    Stundensatz/netto zzgl. USt.  

    Qualifikation  

    des Pflegers  

    Stufe 1  

    19,50 EUR  

    ohne Berufsausbildung  

    Stufe 2  

    25,00 EUR  

    abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung  

    Stufe 3  

    33,50 EUR  

    abgeschlossene Hochschulausbildung oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung  

     

     

    Praxishinweis: Auch bei besonderen Schwierigkeiten des pflegerischen Geschäfts fällt keine höhere Vergütung an, § 3 Abs. 3 VBVG. Dies wurde bisher noch von einigen Gerichten anders entschieden.