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  • 01.10.2007 | Nachlasspflegschaft

    Nachlasspfleger kann Vermögen der Betreuten ohne Genehmigung annehmen

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    Der Nachlasspfleger hat neben der Ermittlung der Erben den Nachlass zu sichern und dazu den Nachlass an sich zu nehmen. Dabei kann er von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen, was dem Nachlasspfleger erst dessen Verwaltung ermöglicht. Deshalb verbietet sich eine entsprechende Anwendung des § 1812 BGB auf das Herausgabeverlangen (OLG Karlsruhe 27.06.07, 7 U 248/06, n.v., Abruf-Nr. 072784).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin stand vor ihrem Tod unter Betreuung für Vermögensangelegenheiten durch eine Vereinsbetreuerin, die beim beklagten Verein angestellt war. Nach dem Tod der Erblasserin wurde Nachlasspflegschaft angeordnet und eine Nachlasspflegerin bestellt. Der Geschäftsführer des beklagten Vereins überwies nach Abzug der Betreuervergütung das von der Betreuerin verwaltete und angelegte Geld auf ein Konto der Nachlasspflegerin. Diese veruntreute in der Folgezeit das Geld. Der Kläger, der Alleinerbe der Erblasserin, verlangt von dem beklagten Verein die Rückzahlung des von diesem verwalteten Vermögens gemäß § 1890 BGB. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den beklagten Verein aus §§ 1890, 1908i Abs. 1 S. 1, § 1922 BGB zu. Dieser Anspruch ist durch Überweisung auf das Konto der Nachlasspflegerin durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Für die Wirksamkeit der Überweisung und damit für die Erfüllungswirkung war keine vormundschaftsgerichtliche oder nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich.  

     

    Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Überweisung durch den Verein ist aus zwei Gründen nicht erforderlich. Durch den Tod der Erblasserin endete die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (mit Ausnahme der Überwachung der Verpflichtung des Betreuers zur abschließenden Rechnungslegung und zur Rückgabe der Betreuungsurkunde). Ferner ist ein Vereinsbetreuer über den Verweis in § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB auf §§ 1857a, 1852 Abs. 2 S. 1 BGB von der Beschränkung der §§ 1809, 1810und 1812 BGB befreit. Für Verfügungen über das Vermögen der Betreuten benötigte die Vereinsbetreuerin keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.