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  • 01.07.2007 | Minderjährige im Erbrecht

    Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Die Ausschlagung bedarf zwingend der Genehmigung, um wirksam zu sein. Lediglich dann, wenn die Erbschaft den Kindern erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist, bedarf die Ausschlagungserklärung keiner Genehmigung (OLG Naumburg 19.10.06, 3 WF 194/06, n.v., Abruf-Nr. 071851).

     

    Praxishinweis

    § 1643 BGB dient der Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes. Das Gesetz sieht daher in § 1643 BGB im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte für das Kind folgende Systematik vor:  

     

    • Grundsatz: Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB.

     

    • Ausnahme: Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anfall an den Minderjährigen erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, § 1643 Abs. 2 S. 2 HS. 1 BGB. Grund: Hat der Elternteil, der das Kind (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) vertritt, das Erbe ausgeschlagen, ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Anfall dann auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Nichtannahme der Erbschaft vorliegt (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1643 Rn. 5).

     

    • Rückausnahme: Trotz Erbanfalls bei Minderjährigen aufgrund Ausschlagung eines Elternteils ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zum Erben berufen war. Grund: Sind z.B. Vater und Kind als Erben nach der verstorbenen Mutter zu Erben berufen, führt die Ausschlagung des Vaters dazu, dass das Kind Alleinerbe wird. Schlägt der Vater das Erbe für das Kind aus, liegt kein Erbschaftserwerb beim Kind vor. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil als Testamentserbe und für sein testamentarisch zum Ersatzerben eingesetztes Kind ausschlägt, um damit die eigene gesetzliche Erbfolge herbeizuführen (MüKo/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1643 Rn. 21 ff.). Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn ein Elternteil die infolge seiner eigenen Ausschlagung mehreren Kindern angefallene Erbschaft für einzelne Kinder ausschlägt, für eines der Kinder aber annimmt. Denn der Elternteil handelt hier, um die Erbschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken (MüKo/Huber, a.a.O., Rn. 25; zur Sicherung des Kindesvermögens: Damrau/Möller, EE 07, 13).