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  • 04.11.2008 | Internationales Erbrecht

    Erbrecht in Frankreich

    von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn

    Das französische Erbrecht ist in Art. 724 ff. Code Civil (CC) geregelt (Döbereiner, in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl.; zum alten Recht Ferid, in: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich). Das Erbrecht ist zum 1.7.02 und 1.1.07 grundlegend geändert worden (zu den Änderungen 2002 Rombach, ZEV 02, 271; zu denen in 2007 Gresser, ZErb 06, 407; Klima, ZEV 06, 440).  

     

    Gesetzliche Erbfolge

    Das französische Recht knüpft an das klassische römische Recht an und teilt die Erbberechtigten in vier Klassen ein, Art. 734 Nr. 1 bis 4 CC.  

     

    Übersicht: Gesetzliche Erbfolge in Frankreich
    • Klasse 1: Abkömmlinge des Erblassers, bei denen das System der Repräsentation gilt (die Enkel treten an die Stelle vorverstorbener Kinder), Art. 752, 753 CC;
    • Klasse 2: Eltern und Geschwister nebst deren Kindern, wobei eine Repräsentation nur für die Geschwister erfolgt, Art. 752 CC;
    • Klasse 3: sonstige direkte Vorfahren des Erblassers, also Großeltern und Urgroßeltern sowie
    • Klasse 4: weitere Seitenverwandte des Erblassers (bis zum sechsten Grad, Art. 745 CC).
     

     

    Übersicht: Gesetzliches Erbrecht in Frankreich
    • Kinder erben zu gleichen Teilen: Die frühere Ungleichbehandlung von nicht ehelichen Kindern wurde beseitigt. Bei adoptierten Kindern wird zwischen einer Volladoption und einer einfachen Adoption unterschieden. Nur erstere sind in der neuen Familie rechtlichen gleichgestellt. Bei der einfachen Adoption bleibt es bei den früheren erbrechtlichen Bindungen (Merkle, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht, S. 63/64).

     

    • Erben vorrangiger Klassen verdrängen solche der nachrangigen Klasse: Innerhalb einer Klasse verdrängt der Gradnächste den Entfernteren, soweit keine Repräsentation erfolgt. Die Geschwister erben neben den Eltern, Art. 738 CC. Mehrere Erben im gleichen Grad erhalten jeweils gleiche Anteile. Ab Klasse 2 wird der Nachlass zwischen der väterlichen und der mütterlichen Linie aufgeteilt (sog. fente, Art. 738 CC). Dadurch werden die Nachlasshälften unabhängig voneinander behandelt, was auch zum Nebeneinander von Erben verschiedener Klassen führen kann.

     

    • Der Ehegatte steht als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten, Art. 756 ff. CC: Er kann neben Kindern zwischen dem Nießbrauch des gesamten Nachlasses oder dem Eigentum an 1/4 des Nachlasses wählen. Neben den Eltern des Erblassers erbt er 1/2 des Nachlasses zu Eigentum. Fällt ein Elternteil weg, bekommt er noch ein weiteres 1/4. Der Ehegatte oder die Erben können verlangen, dass der Nießbrauch – Ausnahme: Ehewohnung und Inventar – in eine (wertgesicherte) Leibrente umgewandelt wird. Neben allen anderen Erben erbt er allein, § 757-1 CC. Besonderheiten ergeben sich bei Geschwistern und deren Kindern für von den Eltern des Verstorbenen geschenktes Familienvermögen, §?757-3 CC (eingehend zum Ganzen Döbereiner, a.a.O., Rn. 66 ff.). Der Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht mit rechtskräftigem Urteil auf Trennung von Tisch und Bett, Art. 732 CC. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett reicht nicht aus. Daneben steht dem Ehegatten noch für wenigstens ein Jahr ein unentgeltliches Nutzungsrecht an Ehewohnung und dem dazugehörigen Mobiliar zu, Art. 763 CC. Bei Bedürftigkeit hat er auch noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass, Art 767 CC.
    Testamente