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  • 04.10.2010 | Insolvenzrecht

    Genauer Todeszeitpunkt maßgeblich für Frage, ob eine Nachtragsverteilung erfolgt oder nicht

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    1. Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.  
    2. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.  
    3. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.  
    (BGH 17.8.10, IX ZB 229/07, n.v., Abruf-Nr. 102588)

     

    Sachverhalt

    Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und eine Treuhänderin bestellt. Am 11.1.07 beschloss es die Aufhebung des Verfahrens. Am selben Tag verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner wurde Erbe. Auf Antrag der Treuhänderin ordnete das Insolvenzgericht wegen des Erbanfalls die Nachtragsverteilung an. Auf Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führte.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Entscheidend für den Fall ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Eine Erbschaft fällt auch in die Masse (§§ 35, 36 InsO), wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist.  

     

    Der BGH entscheidet den Streit über den Wirkungszeitpunkt wie folgt: