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  • 03.03.2008 | Grabpflege

    Wie die Grabpflege sichergestellt werden kann

    von Dr. Wigo Müller, ArbG-Direktor a.D., Braunfels-Lahn

    Die meisten Gräber in Deutschland sind gepflegt. Es kommt aber auch vor, dass jemand beim Besuch des Grabes eines Vorfahren dieses ungepflegt, manchmal sogar verwahrlost vorfindet. Der Beitrag erläutert, was er dagegen unternehmen kann.  

       

    Vorsorge für die Grabpflege

    Wer keine Angehörigen hat oder sie mit der Grabpflege nicht belasten möchte, kann die Feuerbestattung wählen und die Urne mit der Asche anonym bestatten lassen. Bei einer Erdbestattung lässt sich die Pflege des Grabes sicherstellen, indem der Erblasser mit einem Friedhofsgärtner einen Pflegevertrag abschließt. Für die Grabpflege kann der Erblasser dadurch sorgen, indem er einen Testamentsvollstrecker damit beauftragt; ferner kann er seine Erben im Testament verpflichten, einen Grabpflegevertrag abzuschließen oder einer namentlich zu bestimmenden Person (BayObLG FamRZ 92, 987) die Pflege seines Grabes zur Auflage machen, z.B. dass das Grab 25 Jahre mit echten Blumen bepflanzt werden muss (BayObLG FamRZ 05, 308). Vorsorglich sollte der Erblasser bestimmen, dass die Kosten der Grabpflege seinem Nachlass zu entnehmen sind. Die testamentarische Auflage, nach der ein Miterbe berechtigt ist, den für die Grabpflege erforderlichen Betrag aus dem Nachlass zu entnehmen, hat der BGH dahin ausgelegt, dass er den Betrag verlangen kann, der für eine Dauergrabpflege an die Verwaltung des Friedhofs zu zahlen ist (BGH NJW 91, 1885).  

     

    Musterformulierung: Auflage der Grabpflege im Testament

    Ich ordne folgende Auflage an: Meine Grabstätte ist während der Ruhezeit zu unterhalten und zu pflegen, insbesondere regelmäßig mit dem üblichen Grabschmuck zu versehen. Damit beschwere ich ausschließlich den Miterben/Vermächtnisnehmer … Die Kosten der Grabpflege sind Nachlassverbindlichkeiten und meinem Nachlass zu entnehmen.  

     

    Die Erfüllung einer solchen Auflage können gemäß § 2194 BGB bestimmte, als Neiderben bezeichnete Personen verlangen, z.B. ein Miterbe vom anderen, ein entfernter gesetzlicher Erbe vom Erben oder ein Erbe vom mit der Auflage belasteten Vermächtnisnehmer. Diese können die Vollziehung der Auflage gerichtlich erzwingen (BGH NJW 93, 2168).