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  • 05.01.2011 | Grabpflege

    Erbschaftsteuer: Ansatz von Grabpflegekosten

    Für die Bestimmung der als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen „üblichen“ Grabpflegekosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist nicht auf die besondere gesellschaftliche Stellung, nicht auf die Vermögensverhältnisse und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse von Erblasser und Erben abzustellen, sondern auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben. Daher ist nicht eine feste, in EUR bemessene Summe als Schwellenwert für die Bestimmung des „Üblichen“ anzuwenden, weil der Schwellenwert durchaus auch durch das Preisgefüge am Ort der Leistung und z. B. möglicherweise auch durch die Bedingungen auf dem jeweiligen Friedhof bestimmt wird (FG Thüringen 17.3.10, 4 K 856/08, EFG 10, 1332, Abruf-Nr. 102246).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Haupterbin des Erblassers. Bei der Erbschaftsteuererklärung wollte sie umfangreich Grabpflegekosten geltend machen. Der Beklagte hat nur eine Erbfallkostenpauschale gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abgezogen und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Klägerin verlangt erfolglos die Berücksichtigung von im Einzelnen dargelegten jährlichen Grabpflegekosten.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG war nur die Erbfallkostenpauschale i.H. von 10.300 EUR abzusetzen. Abzugsfähig sind nur die Kosten der „üblichen“ Grabpflege. Bei der Bemessung der Üblichkeit der Grabpflege ist auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben abzustellen. Nach diesen Maßstäben reichte die Erbfallkostenpauschale von 10.300 EUR aus, zumal der Kapitalwert der Grabpflegekosten gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem 9,3-fachen der jährlichen Kosten abgezogen werden darf. Als Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig. Folge: Bei einer Familiengrabstätte sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen. Die nur anteilige Berücksichtigung von Grabpflegekosten gilt zumindest, wenn die im Grab liegenden Toten dem Erblasser (familiär) gleich nahe stehen.  

     

    Ein bereicherungsmindernder Abzug ist aber nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung im Wege der Auflage (§§ 1940, 2192 BGB) eine Erbfallschuld i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründet. Diese ist mit dem sich aus Anlage 9 a zu § 13 Abs. 1 BewG ergebenden Kapitalwert anzusetzen.