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  • 06.10.2008 | Gestaltungspraxis

    Vorausvermächtnis: Wertvolles Gestaltungsmittel für den alleinigen Vorerben

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Düsseldorf

    Das Institut der Vor- und Nacherbschaft gemäß den §§ 2100 ff. BGB wird zwar allgemein als kompliziert empfunden. Es eignet sich jedoch in Einzelfällen dazu, das Vermögen für die Familie zu erhalten. Als klassische Beispiele gelten die Konstruktionen, in denen die Ehefrau als Vorerbin eingesetzt wird und die Kinder oder eine besondere Institution ihre Nacherben werden. Die Inanspruchnahme der Vorerbschaft ist jedoch begrenzt. Selbst wenn der Erblasser sogar befreite Vorerbschaft anordnet, darf der Vorerbe keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen, § 2113 Abs. 2 BGB. Er unterliegt dem prinzip der dinglichen Surrogation, § 2111 BGB. Der Beitrag zeigt anhand eines Beispiels, wie Sie dieses Gestaltungsinstrument erfolgreich in der Praxis einsetzen können.  

     

    Beispiel

    Erblasser E möchte seine Frau F als (befreite) Vorerbin einsetzen, um sein Vermögen für die Familie zu erhalten. Er möchte der F als Vorerbin gesondert 20.000 EUR und einen Pkw zur Alleinberechtigung überlassen.  

     

    Ansatzpunkt für die Gestaltungsüberlegungen ist § 2110 Abs. 2 BGB. Danach erstreckt sich das Recht des Nacherben im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB. Die Geldzuwendung als Vorausvermächtnis wäre ein Aktivum, das nicht mehr von der Nacherbschaft erfasst wäre. Es fällt mit dem Erbfall an und scheidet unwiderruflich aus der Vorerbmasse aus. Eine gesonderte Übertragung auf den alleinigen Vorerben ist nicht erforderlich. Grundsätze des Vermächtnisrechts gelten nicht. Die Gegenstände des Vorausvermächtnisses – Geld, bewegliches Vermögen, Grundstücke – werden mit dem Vorerbfall uneingeschränkt Eigentum des alleinigen Vorerben. Eine solche Konstruktion hat zwei Vorteile:  

     

    • Der Einfluss des Erblassers auf sein Vermögen wirkt fort.
    • Der alleinige Vorerbe erhält frei verfügbares Vermögen, das ihm dinglich wie einem Alleinerben zugewiesen wird (BGHZ 32, 60).