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  • 31.01.2008 | Gestaltungspraxis

    Schnittstelle Erb- und Gesellschaftsrecht bei der KG, GmbH und GmbH & Co. KG

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    In der letzten Ausgabe von EE haben wir über die erbrechtliche Nachfolge in Einzelunternehmen und in eine OHG-Beteiligung berichtet (Gemmer, EE 08, 5; Sie können diesen Beitrag in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de [„myIWW“] nachlesen; Einzelheiten hierzu s. S. 29 unten). Der Beitrag erläutert die Besonderheiten bei der KG, GmbH und GmbH & Co. KG.  

     

    Nachfolge in eine KG

    Beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG gelten dieselben Grundsätze wie für den Tod eines Gesellschafters einer OHG. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt, § 177 HGB. Dies entspricht damit der einfachen Nachfolgeklausel. Der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten ist also grundsätzlich vererblich. Die Vererblichkeit kann jedoch durch Gesellschaftsvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei mehreren Erben geht der Kommanditanteil nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sondererbfolge – wie bei der OHG – unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote über. Für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister entstanden sind, haftet dieser persönlich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls nicht bzw. noch nicht als Kommanditist eingetragen war, § 176 Abs. 2 HGB. War der Erblasser dagegen als Kommanditist eingetragen und hat der Erbe die Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister unverzüglich beantragt, kommt eine persönliche Haftung nicht in Betracht.  

     

    Praxishinweis: Um ein persönliches Haftungsrisiko zu vermeiden, sollte die Eintragung der Erben als Kommanditisten unverzüglich zum Handelsregister angemeldet und die Rechtsnachfolge aus der Anmeldung deutlich werden.