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  • 15.03.2010 | Gemeinschaftliches Testament

    Umfang der Bindung entscheidet über Schutz des Schlusserben

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Nimmt der Erblasser trotz seiner Bindung an eine letztwillige Verfügung (Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) zu Lebzeiten Zuwendungen vor, kann dies nach dem Erbfall gemäß § 2287 BGB zu Bereicherungsansprüchen der Schlusserben führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der überlebende Ehegatte völlige Verfügungsfreiheit hatte und daher keine Erberwartungen der Schlusserben beeinträchtigt sind. (OLG Frankfurt a.M. 29.4.09, 21 U 57/08, Abruf-Nr. 100681).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute X und Y, Eltern von drei Söhnen, errichteten im Juli 1987 ein handschriftliches (Ehegatten)Testament mit dem (auszugsweisen) Inhalt: „Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Von unseren Erben erwarten wir für diese unsere Anordnung Verständnis. Sie haben alle eine Berufsausbildung und üben eine Tätigkeit aus, die es ihnen ermöglichen wird, auf eigenen Füßen im Leben zu stehen. Der Überlebende von uns soll aber möglichst unabhängig zu Ende leben und unser kleines Vermögen gegebenenfalls auch verbrauchen dürfen. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser Nachlass unseren Söhnen zu gleichen Teilen zufallen.“  

     

    In der Anlage zum Testament befand sich eine Generalvollmacht, mit der sich die Eheleute gegenseitig über den Tod hinaus bevollmächtigten. Die Vollmacht sollte auch den anderen Überlebenden gegenüber, besonders den Söhnen, deren Frauen und deren heutigen und künftigen Kindern gegenüber wirksam sein. Nach dem Tod des X schenkte die allein erbende Y einem Kind (dem Beklagten) 25.000 EUR. Nach dem Tod der Y verlangten die beiden anderen Kinder (Kläger) gemäß § 2287 BGB jeweils 8.333 EUR von ihrem beschenkten Bruder. Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG das Urteil auf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB gilt unmittelbar nur für Erbverträge. Wegen der vergleichbaren Rechtslage wendet die Rechtsprechung ihn aber analog auf gemeinschaftliche Testamente an. Daher sind Bereicherungsansprüche der Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich möglich (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl, § 2271 Rn. 10).