Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Familienrecht

    Kann der Erbe einen Unterhaltstitel abändern?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Ist die Unterhaltspflicht auf den Erben übergegangen, so ist im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände für beide Parteien die Abänderungsklage eröffnet. Sie kann von einem Miterben allein erhoben werden (OLG Zweibrücken 27.10.06, 2 UF 58/06, n.v., Abruf-Nr. 071228).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Dieser war der Vater der Beklagten. Letztere beerbte ihn mit ihren Halbgeschwistern zu je einem Drittel. Die Klägerin hatte einen Unterhaltstitel gegen den Erblasser. Sie verlangt von der Beklagten höheren Unterhalt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Abänderung der Unterhaltspflicht auf Null begehrt. Das AG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat zu Unrecht die Abänderungsklage der Klägerin i.S. von § 323 ZPO in eine Erstklage umgedeutet. Durch den Erbfall ändert sich die Rechtsnatur der auf den Erben nach § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB übergegangenen Unterhaltspflicht nicht (BGH NJW 04, 2896). Ein gegen den Erblasser bestehender Unterhaltstitel kann nach § 727 ZPO auf den Erben umgeschrieben werden. Bei einer wesentlichen Änderung der Umstände müssen daher sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Erbe auf Abänderung klagen. Die drei Erben haften gemäß § 2058 BGB für diese Nachlassverbindlichkeit als Gesamtschuldner. Die Klägerin kann aber allein die Beklagte in Anspruch nehmen (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2058 Rn. 2). Umgekehrt kann die Beklagte bezüglich dieser Nachlassverbindlichkeit allein eine Abänderungsklage erheben.  

     

    Praxishinweis

    Hier lag die Unterhaltsvereinbarung der Klägerin mit dem Erblasser rund 34 Jahre zurück. Der damalige Parteiwille war nicht schriftlich fixiert worden. Das OLG hat den Titel ohne Bindung an die (unbrauchbaren) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorgenommen und den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach dem Gesetz bemessen (dazu BGH FamRZ 01, 1140).