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  • 03.12.2009 | Erbvertrag

    Separat vereinbarte Unterhaltsrente als Beweggrund für vertragliche Erbeinsetzung

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Dass eine vertragsmäßige Erbeinsetzung „mit Rücksicht“ auf eine in einem gesonderten Überlassungsvertrag enthaltene Unterhaltsverpflichtung des Bedachten vorgenommen wurde, kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass beide Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden. Die Aufhebung der Gegenverpflichtung muss zumindest einen Beweggrund für den Rücktritt nach § 2295 BGB darstellen. Daran fehlt es, wenn der Erblasser die Aufhebung der Verpflichtung bestreitet (OLG München 16.4.09, 31 Wx 90/08, Abruf-Nr. 093848).

     

    Sachverhalt

    Die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten im Jahr 1970 einen Erbvertrag mit dem Beteiligten zu 2 geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 als Schlusserben einsetzten. In dem Vertrag legten sie klarstellend fest, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 mit dem jeweiligen Ehegatten, soweit letzterer nicht als Erblasser auftritt, vertragsmäßig erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom selben Tag übertrug der Ehemann seine in Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 ausgeübte Zahnarztpraxis auf diesen. In den Verträgen wird nicht auf den jeweils anderen verwiesen. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beteiligte zu 2 an den Ehemann bzw. die Erblasserin zu einer wertgesicherten Unterhaltsrente. Wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Beteiligte zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit im Jahre 1999 stellte der Beklagte zu 2 - nach seiner Behauptung in Absprache mit der Erblasserin - die Zahlung der Unterhaltsrente ein.  

     

    In 2006 forderte die Erblasserin von dem Beteiligten zu 2 die Zahlung der Unterhaltsrente und erteilte Vollstreckungsauftrag. Mit notarieller Urkunde vom 30.6.06 erklärte die Erblasserin den Rücktritt von ihren im Erbvertrag getroffenen Verfügungen wegen Verfehlungen des Beteiligten zu 2 gemäß § 2294 BGB. Mittels notariellen Testaments vom selben Tag setzte sie als Alleinerbin die Beteiligte zu 1 ein. In 2007 erklärte sie mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrags aus allen rechtlichen Gründen insbesondere, da sie erst jetzt erfahren habe, dass der Beteiligte zu 2 der Adoptivsohn ihres Ehemanns und nicht dessen leiblicher Abkömmling sei.  

     

    Das Nachlassgericht hat angekündigt, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Das LG hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und hat der Beteiligten zu 1 einen Alleinerbschein erteilt. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das Nachlassgericht angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.