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  • 03.12.2010 | Erbschein

    FamFG: „Vorbescheid“ nicht anfechtbar

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Ein Vorbescheid, der die Erteilung eines Erbscheins ankündigt, ist nicht nach dem FamFG isoliert anfechtbar (OLG Köln 12.7.10, 2 Wx 99/10, n.v., Abruf-Nr. 103581).

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Beschwerde gegen den „Vorbescheid“ des Nachlassgerichts ist unzulässig. Das OLG Köln hat bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren folgende wichtige Merksätze aufgestellt:  

     

    Übersicht: Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Erbscheinsverfahren nach FamFG
    • Anfechtbarkeit von Endentscheidungen des Nachlassgerichts: Nach § 58 Abs. 1, 1. HS. FamFG sind nur solche Entscheidungen des AG (Nachlassgericht) oder LG selbstständig anfechtbar, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigen, § 38 Abs.1 S. 1 FamFG. Das sind schriftliche Entscheidungen mit Außenwirkung, die ein auf Antrag (§ 23 FamFG) oder von Amts wegen (§ 24 FamFG) eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigen oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines einer selbstständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstands beenden.

     

    • Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Nachlassgerichts: Diese sind nur anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. So ist eine zur Behebung von Mängeln des Erbscheinantrags ergangene Zwischenverfügung nicht selbstständig anfechtbar, weil es im Gegensatz zu Registersachen an einer Ausnahmeregelung i.S. des § 58 Abs. 1, 2. HS FamFG fehlt.

     

    • Anfechtbarkeit des „Vorbescheids“ des Nachlassgerichts: Eine Beschwerde gegen die im Wege des Vorbescheids erfolgte Ankündigung einer vom AG noch zu treffenden Entscheidung ist unzulässig. Denn das FamFG sieht dagegen kein Rechtsmittel vor.

     

    Anmerkung: Das FamFG hat sich in § 352 FamFG für eine andere Lösung entschieden: Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, muss durch einen das Verfahren abschließenden Beschluss ergehen. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam, § 352 Abs. 1 S. 2 FamFG. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht, § 253 Abs. 1 S. 3 FamFG. Ausnahme: Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht muss in diesem Fall nach § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aussetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen. Ist der Erbschein bereits erteilt, greift § 352 Abs. 3 FamFG. Danach ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

     

    • Anfechtung sonstiger im Rahmen des Verfahrens ergehender Hinweise, Verfügungen, Ankündigungen, Entscheidungen oder sonstiger gerichtlicher Äußerungen des Nachlassgerichts: Diese können nur mit der gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerde angegriffen und auf diese Weise einer Inzidentprüfung unterstellt werden (§ 58 Abs. 2 FamFG, vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rn. 24).
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 201 | ID 140560