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  • 04.01.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Verschonung des Betriebsvermögens

    von RA Holger Siebert FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Nachdem wir in EE 09, 181, die Unternehmensbewertung behandelt haben, werden mit dem folgenden Beitrag die diesbezüglichen Verschonungsregeln aufgezeigt.  

     

    1. Ausgangslage

    Die Neuregelungen des ErbStG bieten Vergünstigungen für betrieblich gebundenes Vermögen; stellen aber an den Erhalt strenge Bedingungen.  

     

    Checkliste: Das gehört zum Betriebsvermögen

    Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Betriebsvermögen gehören:  

    • Wirtschaftsteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland, in der EU oder im EWR und selbst bewirtschaftete Grundstücke
    • ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit oder eines Anteils daran und
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn
    • der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (= Mindestbeteiligung) oder
    • mit anderen Gesellschaftern aufgrund eines Stimmrechtsbündels in der Summe mehr als 25 % Anteile sich vereinigen und
    • die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland/ EU oder im EWR hat.
     

    Solches Betriebsvermögen wird nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen erbschaftsteuerrechtlich „verschont“.