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  • 03.11.2010 | Erbschaftsteuer

    Zwangsweise Veräußerung einer Praxis innerhalb von fünf Jahren - kein Steuererlass

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.  
    2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.  
    (BFH 17.3.10, II R 3/09, ZEV 10, 380, Abruf-Nr. 101960)

     

    Sachverhalt

    Der minderjährige Kläger ist Alleinerbe seines im Jahr 06 verstorbenen Vaters, eines Arztes. Mangels entsprechender Berufsqualifikation verkauften seine gesetzlichen Vertreter die Praxis im Jahr 07. In seiner Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, ihm für das erworbene Betriebsvermögen die Steuerentlastung des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu gewähren. Das Finanzamt (FA) lehnte dies jedoch ab. Der dagegen eingelegte Einspruch war nur zum Teil begründet. Die auf Gewährung der Vergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG gerichtete Klage wies das FG zurück. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat als Alleinerbe seines Vaters zunächst dessen Praxis als inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. von Todes wegen erworben. Durch Veräußerung der Praxis hat er den Tatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG a.F. erfüllt. Daher konnten ihm die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. nicht gewährt werden.  

     

    Der Freibetrag des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. und der verminderte Wertansatz nach dessen Abs. 2 werden u.a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. ist, wie sich aus dem Verweis dieser Vorschrift auf § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. ergibt, auch das einem freien Beruf dienende Vermögen, § 12 Abs. 5 S. 2 ErbStG a.F. i.V. mit § 96 BewG. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 96 BewG i.V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen (BFH BStBl II 09, 852). Das freiberuflich genutzte Betriebsvermögen des Vaters des Klägers hat diese Eigenschaft durch dessen Tod nicht verloren. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über (BFH BStBl II 93, 716). Das Betriebsvermögen wird nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen (BFH BStBl II 93, 36). Denn die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene Betriebseinstellung ist noch keine Betriebsaufgabe (BFH/NV 07, 436).