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  • 02.09.2008 | Erbschaftsteuer

    Zulässige Doppelbesteuerung durch Erbschaftsteuer und Steuernachzahlung

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
    1. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer rechtlich bestehen, sondern auch, dass sie zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.  
    2. Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.  

     

    Sachverhalt

    Ein Mann erbte 870.000 EUR. Darauf entfielen 190.000 EUR Erbschaftssteuer. Jahre später kam das Finanzamt dahinter, dass die Erblasserin Kapitaleinkünfte in beträchtlicher Höhe nicht versteuert hatte und forderte vom Erben 230.000 EUR nach. Der beglich die Steuerschuld. Sein Begehr, den Betrag als Nachlassverbindlichkeit gewertet zu sehen, blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erbschaftsteuerbescheid ist rechtskräftig geworden und kann nicht mehr abgeändert werden. Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFHE 208, 398 = BStBl II, 05, 460; BFH/NV 06, 835, 836). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BFH BFHE 208, 398 = BStBl II, 05, 460).  

     

    Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erstattung der Steuer (§ 227 AO) vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsentscheidung und keine behördliche Ermessensentscheidung (§ 5 AO), bei der sich die gerichtliche Kontrolle nur auf Ermessensfehler beschränkt, § 102 FGO (BFHE 150, 502 = BStBl II, 88, 512; BFH/NV 98, 935; BFHE 208, 398 = BStBl II, 05, 460).