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  • 02.06.2008 | Erbschaftsteuer

    Wahlrecht altes – neues Erbschaftsteuerrecht

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München

    Mit dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts kann noch in diesem Jahr gerechnet werden. Denn die vom BVerfG angeordnete Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrechts in seiner gegenwärtigen Fassung endet spätestens zum 31.12.08. Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen!) nach dem 31.12.06 und bis zum Inkrafttreten der Reform sieht das neue Recht für eine Übergangszeit ein antragsgebundenes Wahlrecht vor. Dazu im Einzelnen:  

     

    Wahlrecht zwischen altem und neuen Recht

    Der Steuerpflichtige kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (bzw. bei bereits erfolgter Steuerfestsetzung bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der Reform) zwischen einer Anwendung alten oder neuen Rechts wählen.  

     

    Persönliche Freibeträge ändern sich

    Im neuen Recht sollen die persönlichen Freibeträge gerade bei nahen Familienangehörigen erheblich erhöht werden (z.B. bei Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, bei Kindern von 205.000 EUR auf 400.000 EUR). Das könnte den Gedanken nahe legen, dass gerade bei diesen Personengruppen eine Option für das neue Recht i.d.R. lohnenswert sein dürfte.