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  • 01.02.2010 | Erbschaftsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttung und Erbschaftsteuer

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung stellt sich die Frage, inwieweit hier schenkungssteuerliche Aspekte berührt werden. Hierbei sind die zivilrechtliche und die steuerrechtliche Struktur einer solchen Gewinnausschüttung zu beleuchten. Der folgende Beitrag erläutert die Besonderheiten anhand der Entscheidung des BFH vom 7.11.07 (II R 28/06, DStR 08, 346, Abruf-Nr. 072718).  

     

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Eine Begriffsbestimmung der verdeckten Gewinnausschüttung findet sich weder in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG noch in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der BFH hat die sie in seiner Rechtsprechung (BFH 1.2.89, I R 2/85, BStBl 89 II S. 473; R 36 Abs. 1 S. 1 KStR 04) wie folgt definiert:  

     

    Checkliste: Das ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
    • eine (bei der Körperschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
    • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
    • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. von § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und
    • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

    Weitere Tatbestandsvoraussetzungen

    Außerdem muss der zu beurteilende Vorgang geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (BFH 7.8.02, I R 2/02, BStBl 04 II S. 131). Eine verdeckte Gewinnausschüttung erfordert eine Auswirkung auf das Vermögen (= Eigenkapital) der Körperschaft. Dies kann durch eine konkrete Vermögensminderung erfolgen, aber auch durch die Verhinderung einer Vermögensmehrung.