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  • 03.11.2009 | Erbschaftsteuer

    Unternehmensbewertung nach der Reform

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Im Anschluss an die Beiträge zur Grundstücksbewertung und zu den Verschonungsregeln bei der Besteuerung von Immobilien (in EE 09, 94 und 145) stellt dieser Beitrag die neuen Bewertungsregeln für betriebliches Vermögen anhand von Beispielen und Lösungen vor.  

     

    I. Ausgangspunkt

    Aus den §§ 11, 109 BewG folgt zunächst, dass das neue Recht alle Unternehmensformen einheitlich mit dem gemeinen Wert bewerten will. Vor allem bei den Personenunternehmen kommt es somit nicht mehr zur Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte, wie dies in § 109 Abs.1 BewG a.F. geregelt war. Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist wie bisher in § 11 BewG geregelt. § 11 Abs. 1 BewG sieht für Anteile, die an der Börse gehandelt werden, die Bewertung mit dem Kurswert vor, und zwar entweder mit dem Stichtagskurs vom Besteuerungszeitpunkt oder mit dem Kurs, der innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt zustande gekommen war.  

     

    II. Wertableitung aus Verkäufen

    Lässt sich der gemeine Wert nicht anhand des Börsenkurses ermitteln, ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG vorrangig eine Wertableitung aus Verkäufen vorzunehmen, wobei diese weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben müssen. Diese Wertermittlungsmethode gilt nicht nur für Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern auch für das Betriebsvermögen. Allerdings wird die Wertableitung aus Verkäufen in der Praxis stets der Ausnahmefall sein, vor allem für die Ableitung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens, da solche Vermögenswerte im Regelfall nicht Gegenstand entgeltlicher Erwerbsvorgänge sind.